Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.10.2014

Neuerungen in der Sozialversicherung ab 2015

Die Bundesregierung hat mit der Reform des Zusatzbeitrags der Krankenkassen ab 1. Januar 2015 und dem Rentenpaket erhebliche Änderungen in der Sozialversicherung auf den Weg gebracht.

Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Die Bundesregierung will mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV FQWG) die Finanzierung des Zusatzbeitrags reformieren. Dabei wird den Krankenkassen wieder ein Stück Beitragssatzautonomie zurückgegeben. Gleichzeitig erfolgt ein vollständiger Einkommensausgleich, der gleiche Wettbewerbsbedingungen der Krankenkassen sicherstellt.

Der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberbeitrag werden ab 1. Januar 2015 auf je 7,3 Prozent festgesetzt. Der zusätzliche Versichertenanteil von 0,9 Prozent entfällt, dafür können die Krankenkassen einkommensabhängige Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern erheben. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes muss jede Krankenkasse in ihrer Satzung regeln. Die Unternehmen müssen den prozentualen Zusatzbeitrag vom Arbeitsentgelt der Beschäftigten einbehalten und zusammen mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkassen abführen.

Ausnahmen vom Zusatzbeitrag

Für bestimmte Personengruppen wird aus Vereinfachungsgründen kein individueller Zusatzbeitrag abgeführt werden, dies gilt unter anderem für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Für diese Mitglieder wird ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag erhoben werden.

Vollständiger Einkommensausgleich

Um Einkommensunterschiede der versicherten Mitglieder zwischen den Krankenkassen auszugleichen und Risikoselektion sowie Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, findet ein vollständiger Einkommensausgleich statt, der die unterschiedlichen Einkommensstrukturen der versicherten Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse kompensiert.

Dazu behält der Arbeitgeber den individuellen Zusatzbeitragssatz ein, den die Krankenkasse seines Beschäftigten erhebt. Die Krankenkasse kalkuliert allerdings für jeden Versicherten den Zusatzbeitrag nach den voraussichtlichen durchschnittlichen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen.

Aus dem Gesundheitsfonds erhält die Krankenkasse Zuweisungen für Zusatzbeiträge, die sich nach ihrem individuell festgelegten Zusatzbeitrag berechnen, allerdings multipliziert mit den durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied in der GKV. Gezahlt wird der Zusatzbeitrag auf Grundlage der Mitgliederzahl der einzelnen Krankenkasse.

Im Ergebnis werden Krankenkassen, die Mitglieder mit unterdurchschnittlichen Einnahmen versichern, so gestellt, als würden ihre Mitglieder die durchschnittlichen Einnahmen aller Krankenkassen erhalten. Umgekehrt gilt dies für Krankenkassen, deren Mitglieder überdurchschnittlich verdienen.

Ermittlung der durchschnittlichen Werte

Sowohl der durchschnittliche Zusatzbeitrag als auch die durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen der GKV-Mitglieder müssen den Krankenkassen als Grundlage für ihre Kalkulation bekannt sein.

Die erforderliche Datengrundlage erhalten die Krankenkassen vom Schätzerkreis, dem Fachleute des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesversicherungsamtes sowie des GKV-Spitzenverbandes angehören. Der Schätzerkreis hat die Aufgabe, anhand der amtlichen Statistiken der GKV die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Zahl der Versicherten und Mitglieder in der GKV des laufenden Jahres zu bewerten und auf dieser Grundlage eine Prognose über die weitere Entwicklung im Folgejahr zu treffen.

Zum 15. Oktober eines Jahres gibt der Schätzerkreis jeweils für das laufende und das Folgejahr eine Prognose hinsichtlich der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen in der GKV und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags ab.

Erhebung des Zusatzbeitrags ab 2015

Ab 1. Januar 2015 muss jede Krankenkasse in ihrer Satzung Regelungen zum Zusatzbeitrag treffen. Dabei sind die Kassen nicht verpflichtet, einen Zusatzbeitrag zu erheben. Nur wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, muss sie in ihrer Satzung festlegen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Es kann also auch ein Zusatzbeitrag von null Prozent festgelegt werden.

Sozialausgleich entfällt

Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Zusatzbeitrags entfallen ab 1. Januar 2015 der aufwendige Sozialausgleich und die GKV-Monatsmeldung. Das bisherige Dialogverfahren zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern soll für die Ermittlung von Beitragserstattungen genutzt werden, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch eine Mehrfachbeschäftigung überschritten wird.

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