Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.10.2014

Insolvenzreform 2. Stufe: Änderungen bei der Restschuldbefreiung und Stärkung von Gläubigerrechten

Am 1. Juli 2014 tritt die 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft. Die Veränderungen durch das Gesetz sollen im Wesentlichen für Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Juli 2014 beantragt werden.

Als zentrale Änderung wird eine Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren, anstelle der bisherigen 6 Jahre möglich sein. Allerdings ist diese frühere Befreiung an die Bedingung geknüpft, dass zu diesem Zeitpunkt mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen und Verfahrenskosten beglichen sind.

Eine weitere Änderung - die bereits früher gelten soll - betrifft das Verbraucherinsolvenzverfahren, welches auch für ehemalige Selbstständige in bestimmten Konstellationen einschlägig sein kann. In dieser Variante des Insolvenzverfahrens ist es künftig auch möglich, das Verfahren anhand eines zwischen Schuldner und Gläubigern abgestimmten Insolvenzplanes durchzuführen. Dies kann auch zu einer früheren Entschuldung führen, wenn dies im Plan so bestimmt wurde. Im Gegenzug werden auch die Rechte der Gläubiger gestärkt. Sie können nunmehr jederzeit, aber spätestens im Schlusstermin, den Antrag zur Verweigerung der Restschuldbefreiung stellen. Stellt der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen.

Weitere Informationen zu den aktuellen Änderungen und allgemein zur Reform des Insolvenzrechts finden Sie z. B. auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz:

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