Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.10.2014

Welche Ausbildungskosten können nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen steuerlich berücksichtigt werden?

Haben Sie Kosten für die Berufsausbildung, ist für die steuerliche Beurteilung grundsätzlich zwischen Ausbildungskosten und Fort- bzw. Weiterbildungskosten zu differenzieren. Ausbildungskosten gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und können daher nur eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Demgegenüber können Fortbildungskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Fortbildungskosten, kann er diese unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehen.

Erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG

Unter einer beruflichen Ausbildung versteht die Finanzverwaltung das erste Erlernen eines Berufes. Eine Ausbildung muss abgeschlossen sein, damit sie als erstmalige Berufsausbildung anerkannt wird. Voraussetzungen für die Anerkennung einer „geordneten“ Berufs- Erstausbildung sind:

  • Mindestens 18 Monate Vollzeitausbildung (20 Stunden/Woche)
  • Abschlussprüfung oder planmäßige Beendigung
  • Durchführung auf der Grundlage von Rechtsoder Verwaltungsvorschriften eines Bildungsträgers

Zur Erstausbildung zählt auch ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität, wenn:

  • Sie direkt nach dem Abitur oder dem Fachhochschulabschluss zu studieren beginnen. Dabei ist es gleichgültig, ob sich der Fachhochschulabschluss auf ein ähnliches Wissensgebiet wie das Studium bezieht.
  • Sie das Studienfach wechseln und ein neues beginnen, ohne das vorherige abgeschlossen zu haben.
  • Sie Ihr erstes Studium nach längerer Unterbrechung wieder aufnehmen.

Haben Sie während Ihres Studiums einen Nebenjob oder anderes zu versteuerndes Einkommen wie Mieteinkünfte oder Kapitalerträge, dann können Sie die Kosten Ihrer Ausbildung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, höchstens jedoch 6.000,00 Euro im Jahr. Zusammen veranlagte Ehepartner dürfen jeder den Höchstbetrag in Anspruch nehmen, gemeinsam also 12.000,00 Euro.

Sonderausgaben können Sie aber nur in dem Jahr ansetzen, in dem sie auch tatsächlich angefallen sind – Verlustvorträge auf spätere Jahre sind nicht möglich. Da Studenten selten ein Einkommen erzielen, das über dem Grundfreibetrag liegt – 8.354,00 Euro im Jahr 2014 – profitieren die wenigsten vom Abzug der Sonderausgaben.

Wenn Sie nach dem Abitur ohnehinnicht direkt studieren möchten, kann es sich steuerlich lohnen, vor dem Studium noch eine Ausbildung (zur Definition s.o.) zu machen. Ihr darauf folgendes Studium gilt dann als Weiterbildung: Die Kosten dafür können Sie als Werbungskosten absetzen.

Nachdem der Bundesfinanzhof den Abzug von erstmaligen Berufsausbildungskosten als Werbungskosten / Betriebsausgaben zugelassen hat, reagierte der Gesetzgeber und schloss diese ausdrücklich vom Abzug als Werbungskosten / Betriebsausgaben aus. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob Kosten für die erstmalige Berufsausbildung Werbungskosten / Betriebsausgaben oder Sonderausgaben darstellen. Auf Seite 21 dieser Ausgabe lesen Sie eine Pressemitteilung vom BFH vom 05.11.2014.

Fort- und Weiterbildungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Unter dem Oberbegriff der Fort- und Weiterbildung fallen alle Bildungsmaßnahmen, die beruflich veranlasst sind. Voraussetzung ist, dass Sie bereits einen Beruf erlernt haben und die Bildungsmaßnahme objektiv erkennbar der Erwerbstätigkeit - und nicht etwa privatem Interesse - dienen soll. Ein fachlicher Zusammenhang mit dem ersten Beruf ist nicht erforderlich. Eine Höchstgrenze wie bei den Sonderausgaben gibt es bei den Werbungskosten nicht. Die Kosten können in voller Höhe abgesetzt werden. Ein Verlustausgleich ist ebenfalls jederzeit möglich.

Damit das Finanzamt die Kosten Ihrer Fortbildung anerkennt, lassen Sie sich vorab vom Arbeitgeber bestätigen, dass Sie die Weiterbildung beruflich brauchen. Oder legen Sie der Steuererklärung eine Freistellung Ihres Arbeitgebers von Ihrer beruflichen Tätigkeit für die Dauer der Weiterbildung bei. Fortbildungen im Ausland prüft das Finanzamt in der Regel besonders genau, ob sie tatsächlich dem beruflichen und nicht etwa privatem Interesse dienen.

Welche Aufwendungen gehören zu den Ausbildungskosten?

Folgende ausbildungsbedingte Aufwendungen können Sie bei Erstausbildungen als Sonderausgaben und bei Weiterbildungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen (Beispiele):

  • Lehrgangs-, Schul- und Studiengebühren
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Computer, Taschenrechner), bei Anschaffungen über 410,00 Euro im Wege der Abschreibung
  • Aufwendungen für Reparaturen
  • Prüfungsgebühren
  • Fachliteratur und Lernmittel
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort
  • Kosten der Unterkunft am Studienort, wenn sich der Lebensmittelpunkt weiterhin bei den Eltern befindet
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer, sofern es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet (z.B. Fernstudium)
  • Aufwendungen für Fahrten zu privaten Lerngemeinschaften, die eine Bildungsmaßnahme begleiten (Aufzeichnungen zu Inhalten und Ablauf der Termine erforderlich)
  • Zinsen für Ausbildungsdarlehen, auch bei Rückzahlung nach Abschluss der Ausbildung (Aufwendungen für Tilgungen nicht abzugsfähig)

Liebhaberei

Die Aufwendungen von Ausbildungskosten, ohne die erkennbare, auf Grund objektiver Umstände nachvollziehbare Absicht, später eine Erwerbstätigkeit in dieser Richtung auszuüben, führt in der Regel nicht zu einem Sonderausgaben- bzw. Werbungskostenabzug.

Ausbildungskosten von Eltern für Kinder In der Regel sind die Aufwendungen für Ausbildungskosten die Sie für Ihre Kinder haben, durch das Kindergeld bzw. durch den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand abgedeckt (§ 32 Abs. 6 Satz 1 bzw. § 31 Satz 1 EStG). Folgende Ausnahmen sind zu beachten:

Schulgeld Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können Sie 30% des Entgelts für ein Kind, für das Sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, für den Besuch einer genehmigten Ersatz- oder allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichten, als Sonderausgaben abziehen. Das Geld darf nicht für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gezahlt werden. Der abziehbare Höchstbetrag beläuft sich auf 5.000,00 Euro für ein Kind.

Krankheits- und behinderungsbedingte Schulgeldzahlungen und Berufsausbildungskosten Krankheitsbedingte Schulgeldzahlungen können von Ihnen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.H.v. 30 % des Schulgeldes als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Den übersteigenden Betrag können Sie nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen.

Krankheits- bzw. behinderungsbedingte Berufsausbildungskosten können Sie bis zu 4.000,00 Euro im Kalenderjahr unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben absetzen. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen sind nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Sämtliche geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten müssen Sie im Zweifel belegen können.

Gesetzliche Neuregelungen ab 01.01.2015 Im nächsten Jahr wird es zu diesem Thema gesetzliche Neuregelungen geben auf die wir in einer der nächsten Ausgaben eingehen.

Haben Sie Fragen, sprechen Sie uns an!

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