Steuer-News-Archiv
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Donnerstag, 01.01.2015

Aufwendungen für ein Blockheizkraftwerk sind sofort abzugsfähig

Im Zuge einer Betriebsprüfung bei einem Steuerpflichtigen stellte der Betriebsprüfer fest, dass in den Jahren 2008 und 2009 ein Blockheizkraftwerk (BHKW) für ein Mietobjekt angeschafft und sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen worden war.

Das Finanzamt wollte die Aufwendungen hierfür lediglich über die Abschreibung berücksichtigt wissen. Das Blockheizkraftwerk sei ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut. Der Steuerpflichtige hingegen argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung im Jahr 2008 Blockheizkraftwerke seitens der Finanzbehörde als Gebäudebestandteile angesehen worden seien. Außerdem handele es sich um eine Ersatzinvestition für die bisherige Altanlage.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz erging zugunsten des Steuerpflichtigen. Die geltend gemachten Aufwendungen waren in voller Höhe abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen.

Nur der Strom und nicht die Wärme wurde an die Mieter geliefert. Insoweit sei von einer unselbstständigen Nebenleistung zu den Vermietungseinkünften auszugehen. Selbst wenn man durch die Wärmelieferung von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen würde, seien die Kosten als Betriebsausgabe (Aufwandseinlage) abzugsfähig.

Das Blockheizkraftwerk sei als Heizungsanlage nicht als selbstständig abschreibbare Betriebsvorrichtung zu qualifizieren. Ein Gebäude ohne Heizungsanlage könne normalerweise seine Aufgabe, Menschen als Wohn- oder Arbeitsraum zu dienen, nicht erfüllen. Deshalb habe der BFH eine in das Gebäude eingebaute Heizanlage - unabhängig davon, ob es sich um Ölheizungen, Heizthermen oder Lufterhitzer handelt - grundsätzlich als Gebäudebestandteil angesehen.

Dementsprechend sei auch ein in ein Vermietungsobjekt eingebautes Blockheizkraftwerk nicht als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren. Zwar diene es auch der Stromerzeugung. Der eigentliche Zweck liege aber darin, das Gebäude zu beheizen und mit warmem Wasser zu versorgen.

Hinweis: Da das BHKW im geschilderten Fall nicht im Zuge der Herstellung des Gebäudes, sondern erst später als Ersatz für eine bereits vorhandene Heizungsanlage eingebaut wurde, handelte es sich um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen. Wäre das BHKW im Rahmen des Gebäudebaus erstellt worden, würde es zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören und über die jährliche Abschreibung in Ansatz gebracht werden müssen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23. September 2014, 3 K 2163/12, LEXinform Nr. 5017086
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