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Donnerstag, 01.01.2015

Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Gewinntantiemen

Übersteigt eine Gewinntantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer 50 % des Jahresüberschusses einer GmbH, so führt dies regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Zu diesem Urteil ist das Finanzgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Verfahren gekommen.

Im verhandelten Fall gewährte eine GmbH ihren drei Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils eine Gewinntantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinnes, so dass insgesamt 60 % des Jahresüberschusses in Form von Tantiemezahlungen an die Gesellschafter ausgezahlt wurden und so den Gewinn der GmbH minderten.

Diese Vereinbarung sah das Finanzamt als nicht fremdüblich an, wandelte die gesamte Tantieme in verdeckte Gewinnausschüttungen um und erhöhte somit den Gewinn der GmbH. Die Tantieme sei nicht anzuerkennen, da sie auf einen rückwirkenden Beschluss in der Gesellschafterversammlung beruhe. Aufgrund der gleichgerichteten Interessen der drei Gesellschafter sei eine beherrschende Stellung gegeben.

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid legte die GmbH Einspruch ein und beantragte außerdem die Vollziehung des streitigen Körperschaftsteuerbescheides auszusetzen.

Nachdem das Finanzamt das ablehnte, klagte die GmbH und erhielt einen günstigen Aussetzungsbeschluss vom Finanzgericht München. Es hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Körperschaftsteuerbescheides.

Nach Auffassung des Gerichtes sei eine verdeckte Gewinnausschüttung zwar grundsätzlich anzunehmen, wenn es für eine Leistung, die einem beherrschenden Gesellschafter gewährt werde, an einer im Vorhinein getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehle. Aufgrund des vorliegenden Beteiligungsverhältnisses alleine (hier: 40 %, 40 %, 20 %) könne aber nicht zwingend von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden.

Eine beherrschende Stellung eines GmbH-Gesellschafters liege im Regelfall vor, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitze. Verfüge ein Gesellschafter über weniger als 50 % der Gesellschaftsanteile, so könne er jedoch nach ständiger Rechtsprechung einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen, gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirke, um eine entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen.

Eine solche Interessenübereinstimmung sei nach der Rechtsprechung des BFH bei Vereinbarung einer Gewinntantieme gegeben, wenn sich die Tantiemeverteilung an den bestehenden Beteiligungsquoten ausrichte. Dies sei im Streitfall aber nicht gegeben, da die Gesellschafter trotz unterschiedlicher Beteiligungsquoten von 40 %, 40 % und 20 % ein jeweils gleich hohes Gehalt und eine gleich hohe Gewinntantieme erhielten. Die Zahlung einer gleich hohen Tantieme an alle drei Gesellschafter liefe den finanziellen Interessen der Gesellschafter, die mit jeweils 40 % an der Gesellschaft und dessen Gewinn beteiligt seien, zuwider.

Hinweis: Das Gericht sah eine verdeckte Gewinnausschüttung jedoch insoweit als gegeben an, als dass die Tantieme 50 % des Jahresüberschusses überstieg. Sachliche Gründe für die Vereinbarung einer Gewinntantieme über 50 % des Gewinns seien nicht vorgetragen worden.

Quelle: FG München, Beschluss vom 8. Januar 2014, 6 V 2116/13, Haufe-Index 7403283
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