Steuer-News-Archiv
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Donnerstag, 01.01.2015

Pflicht zur elektronischen Abgabe der USt-Voranmeldung

Ein Unternehmer hat nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Davon ist auszugehen, wenn die elektronische Abgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, z.B. wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen liegt jedoch nach Ansicht des Finanzgerichtes Bremen im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dient verfassungsrechtlich legitimen Zielen und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Sicherheitsbedenken eines IT-Unternehmens reichten den Richtern jedenfalls nicht aus, den Steuerpflichtigen von der elektronischen Abgabe zu befreien. Nach der bisherigen Rechtsprechung sei die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren nicht manipulationsanfälliger als im papiergebundenen System. Die in jüngster Vergangenheit öffentlich bekannt gewordene Sicherheitslücke beim Verschlüsselungsverfahren SSL gebe keinen Anlass dazu, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Quelle: FG Bremen, Urteil vom 26. Juni 2014, 2 K 12/14 (2), NZB eingelegt (Az. des BFH: XI B 79/14), EFG 2014 S. 1732
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