Steuer-News-Archiv
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Donnerstag, 01.01.2015

Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen

Der BFH hat im Jahr 2009 entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Dieses Urteil wurde jedoch von der Finanzverwaltung nicht angewendet und mit einem sogenannten Nichtanwendungsschreiben belegt.

Diesen Nichtanwendungserlass hat die Finanzverwaltung jetzt aufgehoben. Doch wer meint, jetzt könnte z.B. das Frühstück ebenso wie die Übernachtung mit 7 % versteuert werden, irrt.

Zwar bleibt es bei der gesetzlich geregelten Steuerermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen. Diese Steuerermäßigung gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dies ergebe sich aus dem sogenannten Aufteilungsgebot, so das Bundesfinanzministerium jetzt. Dieses Gebot verdränge den Grundsatz, dass die (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teile. Dabei stützt sich die Finanzverwaltung auf ein entsprechendes weiteres Urteil aus dem Jahr 2013.

Hinweis: Danach unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Verpflegungsleistungen gehören nicht dazu. Sie sind dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2014, IV D 2 S 7100/08/10011, BStBl. 2014 I S. 1620
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