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Donnerstag, 01.01.2015

Bei Auslandsstudium kein Kindergeld?

Einen Anspruch auf Kindergeld haben die Eltern nur dann, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem EU-/EWRMitgliedstaat hat.

Der BFH hatte in diesem Zusammenhang zu entscheiden, wann ein Kind, das sich zum Zwecke eines Studiums im Ausland aufhält, noch einen Wohnsitz im Inland innehat.

Die Tochter des Steuerpflichtigen absolvierte nach ihrem Abitur ein einjähriges AuPair-Programm in den USA, das einen Sprachkurs von zehn Stunden pro Woche umfasste. Während des Auslandsaufenthalts entschloss sie sich zu einem Studium in New York. Während ihres Auslandsaufenthalts stand ihr das ehemalige Kinderzimmer im väterlichen Wohnhaus zur Verfügung, das sie auch zum Teil in ihrer ausbildungsfreien Zeit nutzte. Aus finanziellen Gründen war es ihr jedoch nicht möglich, die gesamte ausbildungsfreie Zeit in der elterlichen Wohnung zu verbringen.

Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes auf und führte zur Begründung an, die Tochter habe keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Ein zunächst positives Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg wurde jetzt vom BFH aufgehoben. Er entschied jedoch nicht endgültig, sondern gab den Fall zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück.

Laut BFH hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Damit knüpfe der gesetzliche Wohnsitzbegriff ausschließlich an die tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an. Der Wohnsitzbegriff setze zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde, noch verlange er einen Mindestaufenthalt. Erforderlich sei aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgehe.

Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht seien, reiche es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin lediglich zur Verfügung stehe. Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behielten ihren Wohnsitz bei den Eltern daher nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzten. Regelmäßig nicht ausreichend sind bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-KindBeziehung begründete Besuche.

Bei der Frage der Beibehaltung des Wohnsitzes im Elternhaus komme den Inlandsaufenthalten erhebliche Bedeutung zu. Persönliche oder finanzielle Beweggründe für die fehlenden Inlandsaufenthalte seien für die Frage des Wohnsitzes unerheblich.

Hinweis: Da das Finanzgericht aufgrund seiner Urteilsbegründung keine ausreichenden Feststellungen zu der Dauer der Inlandsaufenthalte und den ausbildungsfreien Zeiten getroffen hatte, muss es diese nun nachholen und neu entscheiden.

Quelle: BFH-Urteil vom 25. September 2014, III R 10/14, http://bundesfinanzhof. de/entscheidungen/entscheidungen-online
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