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Donnerstag, 01.01.2015

Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Nach Auffassung des Finanzgerichtes München können jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu beurteilen sein, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist.

Zu entscheiden hatten die Richter einen Fall, in dem ein Steuerpflichtiger ein vermietetes Wohnobjekt erwarb. Im Jahr der Anschaffung machte er dafür in seiner Einkommensteuererklärung Erhaltungsaufwand für Schönheitsreparaturen geltend. Im Folgejahr erklärte er weitere Aufwendungen für den Einbau eines Brennwertkessels, den Austausch von Fenstern, Dachdecker- und Spenglerarbeiten für die Dämmung des Flachdachs, neue Heizkörper, eine energetische Sanierung (Isolierung und Verputzen der Außenfassade) und die Erneuerung des Bodenbelags - diese jedoch überwiegend als nachträgliche Herstellungskosten. Einen Teil der Aufwendungen ordnete er den Erhaltungsaufwendungen zu.

Das Finanzamt behandelte auch die als sofort abzugsfähig deklarierten Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten, da die Aufwendungen im Rahmen einer einheitlichen Maßnahme angefallen und als umfassende Instandsetzung und Modernisierung zu qualifizieren seien.

Dieser Auffassung folgten auch die Münchner Finanzrichter. Zu den Herstellungskosten gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien durch das Gesetz nicht näher bestimmt. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählten jedoch Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfielen. Solche Schönheitsreparaturen, die nicht zu den Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählten, beseitigten Mängel, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden seien. Darunter fielen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Kosten für Schönheitsreparaturen, die als Erhaltungsaufwendungen neben den anschaffungsnahen Herstellungskosten anfielen, seien nicht isoliert zu beurteilen. Entstünden nämlich alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall sei, seien sie insgesamt als Herstellungskosten zu behandeln, so die Richter.

Hinweis: Der Ansicht der Münchner Richter kann hier nicht gefolgt werden, da der Gesetzeswortlaut Schönheitsreparaturen eindeutig von der Berücksichtigung der anschaffungsnahen Herstellungskosten ausnimmt. Dass dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen nicht gelten soll, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Auch der BFH hat wohl seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils, denn er hat der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben. In ähnlichen Fällen sollten die Bescheide daher offen gehalten werden.

Quelle: FG München, Urteil vom 25. Februar 2014, 6 K 2930/11, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX R25/14), Haufe Index 7403282
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