Steuer-News-Archiv
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Donnerstag, 01.01.2015

Fahrten eines Selbstständigen zu seinem einzigen Auftraggeber

Ein Einzelunternehmer hatte im Jahr 2008 lediglich einen einzigen Auftraggeber, für den er die Finanzbuchhaltung, die Lohnund Gehaltsabrechnungen sowie das EDV-System betreute. Er suchte dessen Betrieb an vier bis fünf Tagen wöchentlich auf. Weitere betriebliche Tätigkeiten führte er in Räumen durch, die im Obergeschoss des von ihm und seiner Lebensgefährtin bewohnten Einfamilienhauses lagen. Für die Fahrten zu seinem Auftraggeber begehrte er den Abzug von Betriebsausgaben nach Reisekostengrundsätzen, also Hin- und Rückfahrt mit jeweils 0,30 € je gefahrenen Kilometer. Das Finanzamt gestand ihm aber nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer zu.

Der BFH bestätigte die Ansicht der Finanzverwaltung. Verfüge ein Unternehmer nicht über eine eigene Betriebsstätte, so könne eine Betriebsstätte an dem Ort angenommen werden, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen habe, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers. Folglich handele es sich dann um Fahrten zur Betriebsstätte, für die nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden könne.

Allerdings wies er das Verfahren an das Finanzgericht Düsseldorf zurück. Dies muss jetzt noch einmal prüfen, ob der Steuerpflichtige nicht auch im Obergeschoss des Einfamilienhauses eine Betriebsstätte unterhalten hat. Dann lägen Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten vor, für die wiederum der Ansatz der tatsächlich gefahrenen Kilometer erfolgen kann. Aufgrund der engen räumlichen Verbindung könnte es sich jedoch eher um ein häusliches Arbeitszimmer handeln.

Die Rechtsprechung der verschiedenen Senate des BFH zu dieser Frage ist nicht ganz einheitlich. Überwiegend wurde jedoch entschieden, dass Betriebsstätte auch der Betrieb des Auftraggebers sein kann. Der BFH sieht in dem aktuellen Urteil in Anbetracht des ab 2014 geltenden neuen Reisekostenrechtes auch keine Veranlassung, von dem bisherigen Betriebsstättenbegriff abzuweichen, auch wenn es insoweit zu einer Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern kommt.

In ihrem Schreiben zur Anwendung des neuen Reisekostenrechtes für Unternehmer hält die Finanzverwaltung auch für die Zeit ab 2014 weiterhin ausdrücklich an der bisherigen Auslegung des Betriebsstättenbegriffs fest. Unter Betriebsstätte ist danach die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen, d.h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die steuerrechtlich relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Eine eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich.

Hinweis: Sollte in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt worden sein, kann dennoch daran festgehalten werden, denn es sind noch weitere Verfahren vor dem BFH anhängig. Wir beraten Sie gerne. Problematisiert wurde im Streitfall im Übrigen nicht die Frage der Scheinselbständigkeit.

Quelle: BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014, X R 13/13, LEXinform Nr. 0929591
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