Steuer-News-Archiv
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Donnerstag, 01.01.2015

Übergangsregelungen für Minijobber laufen aus

Zum 1. Januar 2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 Euro angehoben. Dadurch änderten sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von 400,01 Euro bis 800,00 Euro auf 450,01 Euro bis 850,00 Euro.

Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro verdient haben, bestand bis zum 31. Dezember 2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die damals geltende Gleitzonenformel war für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge anzuwenden. Übergangsweise konnte für diese Arbeitnehmer auch danach noch von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, obwohl eigentlich schon die Voraussetzungen eines Minijobs (bis 450 Euro) vorlagen.

Diese Übergangsregelung endete am 31. Dezember 2014. Das bedeutet: Ab dem 1. Januar 2015 wird aus der Beschäftigung nun eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob). Demnach entfällt nun die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450-Euro-Jobber, so dass der Minijobber sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der MinijobZentrale anzumelden.

Hinweis: Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31. Dezember 2014 erhalten bleiben soll, muss ggf. der Arbeitsvertrag geändert werden, indem die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1. Januar 2015 auf über 450 Euro erhöht wird. Weitere Informationen gibt es auch in einem FAQ-Fragen- und AntwortenKatalog der Minijob-Zentrale. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unbedingt das neue Mindestlohngesetz. Gerade bei Minijobbern ergibt sich allein hieraus schon Handlungsbedarf, denn auch für diese Arbeitnehmer gilt der neue Mindestlohn von 8,50 Euro - es sei denn, es gibt abweichende Regelungen in einem bundesweit geltenden Tarifvertrag. Wir beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an.

Quelle: www.minijob-zentrale.de
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