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Donnerstag, 01.01.2015

Zum Schmunzeln: UStG: Steuersatz für Umsätze mit getrockneten Schweineohren

(BMF, Schrb. v. 16. 10. 2006, IV A 5- S 7221 - 1106)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Genießbare getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis)- auch wenn als Tierfutter verwendet - werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21. 7. 2006 (ABI. EU L 200 S. 3) in die Unterposition 0210 99 49 des Zolltarifs (ZT) eingereiht. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 2 der Anlage 2 zum UStG).

Getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden hingegen der Unterposition 0511 99 90 ZT zugewiesen. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).

Dem entgegen stehenden Regelungen des BMFSchrb. v. 5. 8. 2004, IV B 7 - S 7220 - 46/04, BStBl I 2004, 638, BeckVetw 056347, sind nicht mehr anzuwenden.

Für bis zum Ablauf des Monats der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt ausgeführte Umsätze mit getrockneten Schweineohren, die in die Unterposition 0511 99 90 ZT eingereiht werden, wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet. Soweit dem Unternehmer allerdings vor diesem Zeitpunkt Zolltarifauskünfte vorliegen, nach denen die Einreihung von getrockneten Schweineohren in die Unterposition 0511 99 90 ZT erfolgte oder vorliegende Zolltarifauskünfte für die Einreihung in Position 2309 ZT entsprechend geändert oder widerrufen wurden, ist die Übergangsregelung ab der Erteilung, der Änderung oder dem Widerruf dieser Zolltarifauskünfte nicht anzuwenden. Auch in Fällen, in denen der Unternehmer durch die Finanzbehörde auf die geänderte zollrechtliche Einordnung hingewiesen wurde, ist die Übergangsregelung ab dem Zeitpunkt des Hinweises nicht mehr zuzulassen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anmerkung: Getrocknete Schweineohren sind „das wohl beliebteste Knabberprodukt für Hunde“, heißt es unter www.schweineohren.com. Weiter: „Schweineohren zeichnen sich besonders durch ihren hohen Gehalt an Knorpel aus, den der Hund gut verwerten kann. Durch das lange Knabbern werden die Zähne gereinigt und das Zahnfleisch massiert. Auch wird dadurch das Kaubedürfinis der Tiere befriedigt.“ Schade nur, dass getrocknete Schweineohren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, nun dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegen. Hingegen unterliegen genießbare getrocknete Schweineohren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, und zwar auch dann, wenn sie als Tierfutter verwendet werden.

Gestaltungshinweise: Schweineohrenproduzenten sollten ihre Schweineohrenproduktion auf genießbare Schweineohren umstellen, um in den Genuss (!) des ermäßigten Steuersatzes zu gelangen.

Kritik: Auch wenn das BMF-Schreiben zur Klärung dieser für die Praxis enorm wichtigen Frage unterscheiden sich genießbare von nicht genießbaren Schweineohren? Weder die Verfasser dieser Anmerkungen noch die Redaktion der DStR stehen als Probanden zur Verfügung. beigetragen hat, bleibt ein Punkt offen: Wodurch unterscheiden sich genießbare von nicht genießbaren Schweineohren? Weder die Verfasser dieser Anmerkungen noch die Redaktion der DStR stehen als Probanden zur Verfügung.

Dr. Thomas Küffner und Dr. Oliver Zugmaier,
beide Fachanwälte für Schweineohrenrecht

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