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Donnerstag, 01.01.2015

Künstlersozialabgabe

Die Deutsche Rentenversicherung wird in Zukunft im 4 Jahresrhythmus alle Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen, bezüglich der Meldepflicht nach dem Künstlersozialabgabegesetz überprüfen. Darüber hinaus wird der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung kontrollieren, ob die Künstlersozialabgabe vollständig und rechtzeitig geleistet wurde.

Der Künstlerbegriff im Abgabenrecht ist generell weit gefasst und beinhaltet somit auch Artistik, Trivialkunst und Amateure. Das heißt auch Entgelte, die an Amateurkünstler, die selbstständig tätig sind und an nebenberuflich tätige Künstler gezahlt werden, unterliegen der Abgabepflicht. Wichtig dabei ist nur, dass die Ausübung ihrer künstlerischen Arbeit nachhaltig ist.

Bei der Abgrenzung zwischen einer künstlerischen und einer handwerklichen Tätigkeit kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten. So ist zum Beispiel ein Designer, der keine eigenschöpferische Leistung erbringt und lediglich bereits vorhandene Gestaltungskomponenten neu kombiniert, kein Künstler. Bei Fotografen, Designern, Moderatoren und Gestaltern ist in Grenzfällen auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausgeübt wurde oder nicht.

Der Abgabepflicht für die Künstlersozialabgabe unterliegen grundsätzlich alle Unternehmen (natürliche und juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben oder überwiegend ihre Tätigkeit im Inland ausführen) die regelmäßig Leistungen ausübender, darstellender, bildender und sonstiger kreativer Künstler oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Wichtig ist hierbei, dass die Leistungen oder Werke für die Zwecke des eigenen Unternehmens genutzt werden um Einnahmen zu erzielen. Hierbei kommt es jedoch nicht auf die Absicht an Gewinne zu erzielen, wodurch auch Stiftungen, gemeinnützige Vereine, juristische Personen der öffentlichen Hand sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften der Abgabepflicht unterliegen.

Darunter fallen auch Unternehmen, die für eigene Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an Publizisten oder Künstler erteilen.

Der Künstlersozialabgabe unterliegen alle innerhalb eines Jahres gezahlten Entgelte an Künstler und Publizisten. Dies beinhaltet alle gezahlten Entgelte die vom abgabepflichtigen Unternehmen gezahlt wurden, um die Leistung des Künstlers oder Publizisten zu erhalten. Zu den Entgelten zählen auch Kosten wie Steuern und Nebenleistungen sowie Leistungsschutzrechte für Künstler und Lizenzzahlungen für Urheberrechte.

Von der Abgabepflicht befreit sind Unternehmen die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 450 Euro für Leistungen von Künstlern oder Publizisten aufgewendet haben.

Die Künstlersozialabgabe beträgt für 2014 5,2 % aller gezahlten Entgelte. Unternehmer sind verpflichtet getrennte Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte zu führen und jährliche Meldungen einzureichen und Vorauszahlungen zu leisten.

Unternehmer, die der Aufzeichnungs- und Meldepflicht nicht nachkommen, müssen mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro rechnen.

Haben Sie dazu Fragen – sprechen Sie uns an!

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