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Mittwoch, 01.04.2015

Entmüllungskosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten

Ein Steuerpflichtiger erbte von seinem verstorbenen Onkel verschiedene Immobilien. Darunter war auch eine alte ehemalige Scheune, die in den 1960er Jahren in ein Wohnhaus umgebaut wurde und in dem der Onkel bis zu seinem Tod wohnte. Das Haus wurde später zum Preis von rund 56.000 € veräußert.

Das Finanzamt setzte den Grundbesitzwert des Objektes aber nach dem Sachwertverfahren mit 120.000 € fest. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens machte der Neffe geltend, dass das Gebäude abbruchreif und darüber hinaus vollständig vermüllt gewesen sei. Der Erblasser sei ein „Messi“ gewesen. Letztendlich erkannte das Finanzamt den Verkaufspreis als Grundbesitzwert an und ließ weitere Kosten zum Abzug zu, u.a. Fahrtkosten, nur die Entmüllungskosten von rund 17.000 € erkannte es nicht an.

Die nach erfolglosem Einspruch eingereichte Klage wies das Finanzgericht ab. Als Nachlassverbindlichkeiten seien die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses (z.B. Kosten der Testamentseröffnung, der Erteilung des Erbscheins etc.) oder mit der Erlangung des Erwerbes (z.B. Erbenermittlungskosten) entstünden. Kosten der Verwaltung des Nachlasses seien davon ausgeschlossen. Habe der Erbe seine rechtliche Herrschaft über die Gegenstände des Nachlassvermögens erlangt, bilde dies eine Zäsur, die den engen sachlichen Zusammenhang zu den berücksichtigungsfähigen Nachlasskosten unterbreche.

Die geltend gemachten Entmüllungskosten stellten derartige nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses dar. Der Zustand des Hauses könne zwar ein tatsächliches Hindernis in Bezug auf den späteren Verkauf des Objektes gewesen sein, hindere aber den Erben nicht daran, das rechtliche Erbe des Grundstückes anzutreten.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2014, 7 K 1377/14, LEXinform Nr. 5017441
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