Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.04.2015

Aufteilung der Kosten eines Arbeitszimmers bei Miteigentum

Ein Steuerpflichtiger erwarb zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus. Beide hielten jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Objekt. In der Folgezeit führten sie umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten durch. Nach Abschluss dieser Arbeiten stand dem Steuerpflichtigen ein Arbeitszimmer zur Verfügung, in dem er seine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Dieser Raum bildete den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit, so dass er dem Grunde nach seine vollen Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen konnte. Zur Finanzierung nahmen er und seine Lebensgefährtin mehrere Darlehen auf. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden allein von einem Konto des Steuerpflichtigen abgebucht. Mit Abschluss der Arbeiten vermietete die Lebensgefährtin ihren hälftigen (ideellen) Anteil an den Büroräumen an den Steuerpflichtigen.

Dieser machte zunächst die Miete an seine Lebensgefährtin sowie die hälftigen Zinsen, Abschreibung und sonstigen Raumkosten als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt erkannte das Mietverhältnis jedoch nicht an und erließ einen Einkommen steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, in dem es die erklärten hälftigen Aufwendungen des Steuerpflichtigen ansetzte, jedoch ohne die Miete.

Gegen diesen Bescheid legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und reichte eine geänderte Gewinnermittlung ein. In der Gewinnermittlung machte er nunmehr keinen Mietaufwand mehr geltend, setzte jedoch nicht nur die hälftigen Aufwendungen für das Arbeitszimmer an, sondern die vollen Aufwendungen.

Auch dies lehnte das Finanzamt ab, da der Steuerpflichtige nur hälftiger Eigentümer des Hauses sei und daher auch nur die hälftigen Aufwendungen für das Arbeitszimmer geltend machen könne.

Die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf blieb erfolglos. Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die Grundsatzentscheidungen des BFH in den Fällen von Ehegatten-Arbeitszimmern.

Zum einen seien die Aufwendungen nur insoweit abzugsfähig als sie seinem Miteigentumsanteil am Objekt entsprächen. Weiter führte das Finanzgericht aus, dass die gezahlten Schuldzinsen, auch wenn diese allein vom Konto des Steuerpflichtigen bezahlt wurden, diesem nur zur Hälfte zugerechnet werden könnten. Er und seine Lebensgefährtin hätten die Darlehen zur Finanzierung des Hauserwerbs und der Renovierung als Gesamtschuldner aufgenommen. Daher sei die Hälfte der Zinsen der Lebensgefährtin zuzurechnen. Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass diese alleine vom Steuerpflichtigen zu tragen waren, fehle.

Hinweis: Bemerkenswert ist dennoch, dass das Finanzgericht in seiner Entscheidung durchblicken ließ, dass es wohl den Mietvertrag zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Lebensgefährtin anerkannt hätte. Zwar sei von der Rechtsprechung ein solcher Mietvertrag zwischen Ehegatten in der Vergangenheit nicht anerkannt worden, die Rechtsprechung habe sich hier jedoch zum Teil darauf gestützt, dass dem das Arbeitszimmer nutzenden Ehegatten das Recht auf dessen ausschließliche Nutzung bereits aufgrund der Vorschriften über die eheliche Unterhaltsgewährung zustehe. Soweit aus den ehelichen Unterhaltspflichten die Pflicht zur unentgeltlichen Überlassung der für die Berufsausübung benötigten Räume abgeleitet und hieraus die Unzulässigkeit einer „Verrechtlichung“ des Nutzungsverhältnisses abgeleitet werde, lasse sich diese Überlegung nicht auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen, da zwischen diesen keine entsprechenden Unterhaltspflichten bestünden.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2014, 13 K 1554/12 E, Revision zugelassen, www.justiz.nrw.de
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