Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Mittwoch, 01.04.2015

Vorsteuerabzug bei falsch adressierten und später berichtigten Rechnungen

Das Finanzgericht Münster hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich der Frage abgelehnt, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn eine zuvor falsch adressierte Rechnung noch während einer Außenprüfung berichtigt wird.

Antragstellerin war eine GmbH, an der zwei Gesellschafter beteiligt waren. Eine Gesellschafterin war daneben eigenständige Unternehmerin und verpachtete eine Reithalle und Ställe. Während einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass Rechnungen, die bei der GmbH als Betriebsausgaben erfasst waren und für die auch die Vorsteuer gezogen worden war, nicht an die GmbH selbst, sondern an die Gesellschafterin adressiert waren. Obwohl die GmbH noch während der Betriebsprüfung korrigierte Rechnungen vorlegen konnte, die nun richtigerweise an die GmbH adressiert waren, strich der Betriebsprüfer rückwirkend den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht Münster hatte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise.

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss aus der Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Leistungsempfängers möglich sein. Hierzu müssen der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers auf der Rechnung angegeben sein. Bei einem abweichenden Firmennamen oder unvollständigen Angaben müssen sich Namen und Anschrift aus anderen Unterlagen eindeutig feststellen lassen.

Auch vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung, wonach es noch bis zu einer Einspruchsentscheidung über das Ergebnis einer Betriebsprüfung möglich ist, berichtigte Rechnungen vorzulegen, die dann eine Rückwirkung für die Vergangenheit entfalten, dürfe hier eine Rückwirkung nicht in Betracht kommen. Es handelte sich nach Auffassung der Richter nämlich nicht um einen offensichtlichen Fehler, der das Steueraufkommen nicht gefährdete. Die GmbH und die Gesellschafterin seien zwei unterschiedliche Steuersubjekte. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesellschafterin die Vorsteuer für ihr Unternehmen geltend gemacht habe. Es sei für das Gericht nicht erkennbar, dass der Aussteller der Rechnung die ursprüngliche Rechnung widerrufen habe. Gehe aus der „berichtigten“ Rechnung ein anderer, neuer Leistungsempfänger hervor, so handele es sich um eine weitere Rechnung.

Hinweis: Aus dem Urteil des Finanzgerichtes Münster ergeben sich negative Konsequenzen für den Leistungsempfänger, aber auch für den Leistenden. Nach der positiven Rechtsprechung des EuGH soll es möglich sein, Rechnungen noch während einer Außenprüfung zu korrigieren, wodurch eine Verzinsung der Vorsteuer aus der unrichtigen Rechnung vermieden werden kann. Laut dem FG Münster besteht diese Möglichkeit jedoch nicht, wenn die Rechnung falsch adressiert wurde, insbesondere wenn der falsche Unternehmer bezeichnet wurde. Abgesehen davon soll es auch nicht ausreichend sein, dass der Leistende eine korrigierte Rechnung mit dem richtigen Adressaten ausstellt. Sofern zwei Rechnungen vorliegen, schuldet der Leistende dann sowohl aus der falschen als auch aus der richtigen Rechnung die Umsatzsteuer. Er muss daher in solchen Fällen neben der neuen, richtigen Rechnung auch noch eine Stornorechnung zur alten Rechnung erstellen. Sie sollten stets alle eingehenden Rechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen!

Quelle: FG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2013, 5 V 1915/13 U, rechtskräftig, DStRE 6/2015 S. 352
« zurück