Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.04.2015

Privates Veräußerungsgeschäft unter aufschiebender Bedingung

Wird ein privates Grundstück erworben und innerhalb von 10 Jahren wieder veräußert, so unterliegt ein sich hieraus ergebender Veräußerungsgewinn als ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Maßgebend für die Berechnung der Zehnjahresfrist sind die Zeitpunkte der Abschlüsse der obligatorischen Verträge.

Der BFH hatte nun darüber zu entscheiden, wie der Veräußerungszeitpunkt bei einem Rechtsgeschäft mit einer aufschiebenden Bedingung zu bestimmen ist.

Ein Steuerpflichtiger erwarb im März 1998 ein Grundstück, das mit der Betriebsanlage einer Eisenbahn bebaut war. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 2008, also gerade noch innerhalb des 10 Jahreszeitraums, veräußerte er das Grundstück an die Stadt.

Der Vertrag enthielt jedoch eine aufschiebende Bedingung. Er sollte erst dann wirksam werden, wenn das Eisenbahn-Bundesamt bzw. die zuständige Behörde der Entwidmung des Grundstückes zustimmte, d.h. dass das Grundstück auch für andere Zwecke als den Eisenbahnbetrieb genutzt werden durfte. Diese Zustimmung erteilte die Behörde erst im Dezember 2008, also außerhalb der 10 jährigen Spekulationsfrist.

Das Finanzamt sah als Veräußerungszeitpunkt den 30. Januar 2008 an, wohingegen der Steuerpflichtige die Auffassung vertrat, dass erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung die Veräußerung vollzogen worden war.

Die Ansicht des Steuerpflichtigen teilte zwar auch das Finanzgericht Münster, der BFH sah dies nun jedoch anders, so dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn („Spekulationsgewinn“) zu erfassen war. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes sei bei der Veräußerung des Grundstücks die zehnjährige Veräußerungsfrist nicht abgelaufen gewesen. Da mit den beiderseitigen Willenserklärungen der Kaufvertrag für die Vertragspartner zivilrechtlich bindend wurde und damit die Voraussetzungen für eine Realisierung der Wertsteigerungen verbindlich eintraten, sei es entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen unerheblich, dass der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb der Veräußerungsfrist lag. Dementsprechend sei auch der Kaufpreis schon vor dem vereinbarten Rechtsübergang überwiesen worden.

Hinweis: Bei einem wegen vollmachtloser Vertretung auf der Erwerberseite schwebend unwirksamen - genehmigungsbedürftigen - Rechtsgeschäft hatte der BFH in einer früheren Entscheidung auf den Zeitpunkt der Genehmigung und nicht auf den Zeitpunkt der zivilrechtlich rückwirkenden Wirksamkeit des Vertragsabschlusses abgestellt. Anders als im Streitfall lagen dort aber keine bindenden Vertragserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Spekulationsfrist vor, weshalb dieses Urteil laut BFH mit seiner jetzigen Entscheidung im Einklang steht.

Quelle: BFH-Urteil vom 10. Februar 2015, IX R 23/13, BeckRS 2015, 94564
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