Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Mittwoch, 01.04.2015

Arbeitszimmer eines Pensionärs

Grundsätzlich besteht zwar ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten können jedoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten unbegrenzt abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt. Steht dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Abzug der Aufwendungen auf einen Höchstbetrag von 1.250 € im Jahr begrenzt.

Der BFH hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch Einkünfte aus einer Pension bei der Feststellung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.

Ein Steuerpflichtiger war bereits Pensionär und bezog Versorgungsbezüge aus seiner früheren Tätigkeit. Diese machten den Hauptteil seiner Einkünfte aus. Außerdem erzielte er Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus einer selbstständigen Gutachtertätigkeit. Die Gutachtertätigkeit übte er in einem häuslichen Arbeitszimmer aus, das sich im Keller seines Einfamilienhauses befand. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte er als Betriebsausgaben in voller Höhe geltend.

Das Finanzamt erkannte nur den Höchstbetrag von 1.250 € als Betriebsausgaben an. Der Mittelpunkt der Berufstätigkeit richte sich nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen. In die Beurteilung dieser Frage seien sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen. Beziehe man die Ruhestandsbezüge mit ein, sei die Gutachtertätigkeit aufgrund der daraus erzielten geringen Einnahmen nur als Nebentätigkeit einzuordnen.

Das Finanzgericht beurteilte dies jedoch anders und wurde nun vom BFH bestätigt. Bei der Feststellung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sei auf die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen. Daher seien nicht nur die Einkunftsarten, bei denen eine Tätigkeit prägend sei, zu berücksichtigen, sondern auch solche, bei denen die „Nutzenziehung” im Vordergrund stehe, z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte, die nach Erreichen einer Altersgrenze allein aufgrund einer früheren, nicht mehr ausgeübten Tätigkeit gezahlt werden, seien in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung hingegen nicht mit einzubeziehen. Da im Streitfall die Tätigkeit als Vermieter wegen ihrer Geringfügigkeit hinter die Gutachtertätigkeit zurücktrat, erkannte der BFH daher die gesamten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer an.

Auch hinsichtlich der Ermittlung des Flächenschlüssels bekam der Steuerpflichtige vom BFH Recht. Das Finanzgericht hatte bei der Ermittlung des Flächenschlüssels alle Räume, die sich im Keller befanden - auch die, die nicht Wohnzwecken dienten, wie z.B. ein Zubehörraum - bei der Gesamtfläche berücksichtigt. Laut BFH sind jedoch nur Räume zu berücksichtigen, die Wohnzwecken dienen.

Hinweis: Das Urteil des BFH ist zu begrüßen. Wurden bei Ihnen in einem vergleichbaren Fall die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer unter Berücksichtigung von Altersbezügen auf den Betrag von 1.250 € gekürzt, so kann man dem Finanzamt mit dem Urteil des BFH entgegentreten. Wir unterstützen Sie gerne hierbei.

Quelle: BFH-Urteil vom 11. November 2014, VIII R 3/12, NWB-DokID: VAAAE-85279
« zurück