Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.04.2015

Ohne Beleg kein Betriebsausgabenabzug

Das Finanzgericht München hat festgestellt, dass der Steuerpflichtige die betriebliche Veranlassung von Betriebsausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachweisen muss. Ein allgemein bekannter Grundsatz! Ein fehlender Nachweis geht zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Dieser Grundsatz kam auch in folgendem Streitfall zur Anwendung: Steuerpflichtige Eheleute erzielten im Jahr 2002 Einkünfte aus gewerblichen Betrieben und aus nichtselbstständiger Arbeit. Mangels Abgabe einer Steuererklärung wurden die Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt geschätzt. Daraufhin gaben die Steuerpflichtigen nachträglich eine Steuererklärung ab, in der sie einen Verlust aus dem Gewerbebetrieb der Ehefrau erklärten. Das Finanzamt änderte daraufhin zunächst die Steuerbescheide entsprechend, führte aber später eine Außenprüfung durch. Bei dieser stellte der Betriebsprüfer fest, dass die Steuerpflichtige Umsätze aus Rechnungen, die sie an unterschiedliche Firmen gestellt hatte, nicht erklärt hatte. Gegen die Ehefrau wurde daher ein Strafverfahren wegen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet. Gegen den Änderungsbescheid legte sie schließlich Klage ein.

Vor Gericht erklärte sie, dass sie einen Großteil der Rechnungsbeträge an einen Dritten, der die streitigen Umsätze für sie ausgeführt habe, weitergeleitet habe. Diesen benannte sie auch als Zeugen. Im Verlauf des Verfahrens ergaben sich aber diverse Widersprüche in den Aussagen und Nachweisen der Steuerpflichtigen und des Zeugen, so dass das Finanzgericht München erhebliche Zweifel nicht nur an der Höhe, sondern auch an der betrieblichen Veranlassung der behaupteten Zahlungen hatte. Es wies die Klage ab.

Hinweis: Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast für die betriebliche Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendung. Sind die Verhältnisse einer Zahlung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unklar, kann das Finanzamt die betriebliche Veranlassung der Zahlung in Frage stellen. Dies hat zur Folge, dass bei einem fehlenden Nachweis der Betriebsausgabenabzug vom Finanzamt versagt wird.

Quelle: FG München, Urteil vom 10. Oktober 2013, 10 K 2411/13, LEXinform Nr. 5015944
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