Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.07.2015

Kosten für Abschiedsfeier als Werbungskosten abzugsfähig

Ein Steuerpflichtiger war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen beschäftigt. Er wechselte im Streitjahr zu einer Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitgeberwechsels lud er zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Eingeladen waren Kollegen, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Vertreter von Behörden, Verwaltung und Verbänden sowie Experten aus Forschung und Wissenschaft. Die Einladungen stimmte der Steuerpflichtige mit seinem Arbeitgeber ab, die Anmeldungen erfolgten über die Sekretärin. Die Kosten für die Feier machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen mit der Begründung, dass nach der Gesamtwürdigung der Umstände eine private Veranlassung der Kosten überwiege.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und ließ den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu. Werbungskosten seien alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierunter fielen Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst seien. Dafür sei erforderlich, dass die Aufwendungen objektiv mit Tätigkeiten tatsächlich zusammenhingen und subjektiv zur Förderung dieser gemacht würden.

Nach Auffassung des Finanzgerichtes waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier beruflich veranlasst. Beweggrund der Veranstaltung sei ausweislich der Einladung die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und der damit einhergehende Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis mit der Fachhochschule gewesen. Ein solcher Wechsel sei - ebenso wie der Eintritt eines Arbeitnehmers in den Ruhestand - als letzter Akt des bisherigen Dienstverhältnisses anzusehen. Auch die weiteren Umstände würden nicht für eine private Mitveranlassung der Veranstaltung sprechen. Sämtliche Gäste - mit Ausnahme seiner Ehefrau - hätten aus dem beruflichen Umfeld des Steuerpflichtigen gestammt, private Freunde oder Angehörige habe er nicht eingeladen. Hinzu käme, dass die ganz überwiegende Zahl der Gäste ohne Ehe- bzw. Lebenspartner/innen eingeladen worden sei. Außerdem habe der Steuerpflichtige seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Feier unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 € je Person sei unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Steuerpflichtigen nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 29. Mai 2015, 4 K 3236/12 E, rechtskräftig, www. justiz.nrw.de
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