Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.04.2015

Originalrechnung als Voraussetzung für Vorsteuervergütung

Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz hatte die Vergütung von Vorsteuerbeträgen i.H.v. 2,8 Mio. € im Rahmen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens beantragt. Im Folgejahr reichte es einen zweiten Antrag auf Vorsteuervergütung i.H.v. 272.000 € ein. Mit den Anträgen wurde u.a. eine Rechnungskopie eingereicht.

Das Bundeszentralamt für Steuern versagte die Vorsteuervergütung aus der kopierten Rechnung mangels Vorlage der Originalrechnung. Dagegen erhob das schweizerische Unternehmen Klage und reichte die Originalrechnung nach. Der beauftragte Rechtsanwalt gab an, dass die Rechnung bis zum Ablauf der Antragsfrist nicht auffindbar gewesen sei, da alle Unterlagen in mehreren Kartons abgelegt gewesen seien und an ein Treuhandbüro versandt worden waren. Dort wurde sie erst nachträglich gefunden. Die Klage des Unternehmens wegen der Versagung der Vorsteuervergütung wurde sowohl vom Finanzgericht Köln als auch vom BFH abgewiesen. Begründet wurde dies mit der nicht fristgerechten Vorlage der Originalrechnung. Die verspätete Vorlage der Originalrechnung im Klageverfahren heile dieses Versäumnis nicht.

Hinweis: Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Bereits mit dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen. Ein Verzicht auf die Originalrechnung kommt sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als auch unter dem des Diskriminierungsverbotes nur in Betracht, wenn das Abhandenkommen der Rechnung vom Steuerpflichtigen nicht zu vertreten ist.

Quelle: BFH-Urteil vom 19. November 2014, V R 39/13, LEXinform Nr. 0934375
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