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Mittwoch, 01.04.2015

Änderungen der Erwerbsminderungsrente durch das Rentenpaket ab 1. Juli 2014

Verbesserungen bei der Höhe der Erwerbsminderungsrente gibt es durch das von der Bundesregierung beschlossene Rentenpaket. Zum 1. Juli 2014 steigt die sogenannte Zurechnungszeit von 60 auf 62 Jahre. Dies bedeutet: Künftig erhalten erwerbsgeminderte Versicherte eine höhere EM-Rente, da sie behandelt werden, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr (und nicht mehr nur bis zum 60.) gearbeitet.

Neu ist auch die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes als Grundlage für die Höhe der Erwerbsminderungsrente. Seit Juli 2014 wird geprüft, ob es in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bereits zu Gehaltseinbußen aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gekommen ist. Ist dies der Fall, wird das geringere Einkommen bei der Rentenberechnung herausgerechnet, d.h. der Betroffene wird so gestellt, als hätte er in dieser Zeit, das nicht auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gekürzte Gehalt sondern das ungekürzte Gehalt erhalten.

Verbesserungen bei der Rentenhöhe

In den Genuss der gesetzlichen Neuregelungen kommen jedoch nur Versicherte, die ab dem 1. Juli 2014 in Erwerbsminderungsrente gehen. Bereits bestehende Rentner werden nicht berücksichtigt. Grund für die Anpassung der Berechnungsmethode sind die sinkenden Rentenleistungen für erwerbsgeminderte Personen der Rentenreform von 2001. Die durchschnittliche EM-Rente ist von 676 Euro im Jahr 2001 auf nur noch 607 Euro im Jahr 2012 gesunken.

Grundlagen zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente erhalten gesetzlich Versicherte, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, im vollen Umfang am Arbeitsleben teilzunehmen. Sobald ein gesetzlich Versicherter nicht mehr in der Lage ist, täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten, steht ihm die volle verminderte Erwerbsrente zu. Ist dem Versicherten jedoch möglich, täglich zwischen 3 und 6 Stunden zu arbeiten, erhält er nur den Status der teilweisen Erwerbsminderung.

Bis zum Jahr 2001 war bei der gesetzlichen Versicherung ein Berufsschutz vorgesehen. Antragsteller hatten damals noch die Möglichkeit, im Fall einer Berufsunfähigkeit eine Rente zu beantragen. Dieses Recht wurde mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich gestrichen. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat ein Versicherter sich gegen dieses Risiko privat abzusichern.

Allerdings hat der Gesetzgeber für ältere Versicherte aufgrund des höheren Einstiegsalters und der damit verbundenen höheren Einstiegsbeiträge eine Übergangsregelung geschaffen. Aus diesem Grund besteht für alle gesetzlich Versicherten mit einem Geburtsdatum vor dem 2. Januar 1961 noch ein Berufsschutz. Sobald diese Versicherten nicht mehr in der Lage sind, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf weiterzuarbeiten, können sie grundsätzlich eine Rente beantragen. Allerdings sieht der Gesetzgeber auch in diesem Fall bei der Erwerbsminderungsrente eine Verweisbarkeit vor. Der Rententräger zahlt also nur, wenn der Versicherte auch nicht in einem vergleichbaren Beruf arbeiten kann.

Erwerbsminderungsrente: Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsdauer

Die Erwerbsminderungsrente wird von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Grundsätzlich haben alle gesetzlich Versicherten, die innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre in die gesetzliche Versicherung eingezahlt haben, einen Anspruch im Fall der Erwerbsminderung. In einigen Ausnahmefällen muss diese Wartezeit nicht eingehalten werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes eintritt.

Sobald die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung vorliegen, erhält der gesetzlich Versicherte die volle beziehungsweise teilweise Erwerbsminderungsrente. In der Regel wird diese Rente seit dem Jahr 2001 als Zeitrente ausgezahlt, sie ist somit befristet. Eine unbefristete Rente ist nur in wenigen Ausnahmefällen, bei denen keine gesundheitlichen Verbesserungen abzusehen sind, möglich.

Personen, die eine Zeitrente bewilligt bekommen, erhalten die erste Rentenzahlung erst im siebten Monat nach dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Bei zeitlich unbefristeten Renten hingegen erfolgt die Rentenzahlung bereits ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit.

Aufgrund des Wegfalls des Berufsschutzes ist es in der Praxis häufig schwierig, eine Rente aufgrund einer Erwerbsminderung zu erhalten. Sollte dem Antrag jedoch entsprochen werden, reicht die Rentenhöhe zumeist nicht aus, um den Verdienstaus fall zu kompensieren. Im Falle einer vollen Erwerbsminderung erhält der Versicherte etwa 40 Prozent seines letzten Bruttogehalts, bei einer teilweisen Erwerbsminderung reduziert sich der Betrag sogar auf 20 Prozent.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung als Alternative zur Erwerbsminderungsrente

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird nur im Falle der Arbeitsunfähigkeit bezahlt. In den meisten Fällen tritt bei den Versicherungsnehmern jedoch keine Erwerbsunfähigkeit, sondern eine Berufsunfähigkeit ein. Alle Versicherten, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, erhalten in einem solchen Fall keine Leistungen aus der gesetzlichen Versicherung.

Theoretisch ist zwar im Fall einer Berufsunfähigkeit eine Teilhabe am Arbeitsmarkt möglich, oft gestaltet sich jedoch das Finden eines neuen Arbeitsplatzes schwierig. Zudem ist die Aufnahme einer Beschäftigung in einer anderen Branche zumeist mit Lohnausfällen verbunden. Ein gelernter Maurer, der beispielsweise aufgrund von Rückenproblemen seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, wird in der Regel als Pförtner wesentlich weniger Geld verdienen. Aus diesem Grund ist eine private Absicherung der Berufsunfähigkeit dringend zu empfehlen.

Private Versicherungsgesellschaften leisten auch im Fall einer Berufsunfähigkeit und sehen zumeist keine abstrakte Verweisung vor. Grundsätzlich sind zwar privat Versicherte auch dazu angehalten, sich beruflich umzuorientieren, eine Verweisung auf einen anderen Beruf ist jedoch nur bei einer Zumutbarkeit möglich. Laut der allgemeinen Definition bedeutet dies, dass der Versicherte eine Arbeitsstelle in einem anderen Arbeitsgebiet nur annehmen muss, wenn das Verdienstniveau sich ähnlich gestaltet. Zumeist ist dieser Fall gegeben, wenn der Versicherte mindestens 80 Prozent seines letzten Nettogehalts verdient.

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