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Mittwoch, 01.07.2015

Abzinsung von Ehegattendarlehen

Unverzinsliche Darlehen mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten sind entsprechend einer Regelung im Einkommensteuergesetz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. In der Steuerbilanz sind die Darlehen dann nicht mit ihrem tatsächlichen Rückzahlungsbetrag, sondern nur mit ihrem abgezinsten Wert anzusetzen. Im Jahr der Darlehensaufnahme muss der Steuerpflichtige einen entsprechenden Ertrag versteuern, der sich aus der Differenz des zu bilanzierenden abgezinsten Wertes und dem Auszahlungsbetrages des Darlehens ergibt. Diese Regelung führte nun dazu, dass sich das Finanzgericht München mit der Frage beschäftigen musste, wann ein Ehegattendarlehen als eine betriebliche Schuld und wann als eine private Schuld zu erfassen ist.

Im Streitfall erzielte der Steuerpflichtige sowohl Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft. Sowohl in der Gastwirtschaft als auch im landwirtschaftlichen Betrieb hatte der Steuerpflichtige Schulden. Als seine Frau aus privaten Veräußerungen zu Geld kam, schloss sie mit ihrem Ehemann einen Darlehensvertrag. Das zweckbestimmte Darlehen sollte der Tilgung der betrieblichen Schulden des Ehemannes dienen und war unverzinslich. Der Ehemann behandelte die von seiner Ehefrau erhaltenen Geldbeträge als Privateinlagen.

Bei einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Darlehen als betriebliche Schuld in der Steuerbilanz zu passivieren seien. Der Prüfer qualifizierte die Einlagen daher in Verbindlichkeiten um, die er sodann erfolgswirksam abzinste. Vor dem Finanzgericht argumentierte der Steuerpflichtige, dass die Darlehen steuerlich nicht anzuerkennen seien. Die Darlehen seien nicht besichert gewesen. Nicht besicherte unverzinsliche Darlehen seien zwischen Fremden unüblich. Auch führe die steuerliche Regelung dazu, dass ein rein fiktiver Gewinn zu versteuern sei, der volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei. Diese Regel dürfe zumindest auf Darlehen zwischen nahen Angehörigen keine Anwendung finden, da es sonst zu einer nicht vertretbaren Übermaßbesteuerung komme.

Dies sahen die Richter am Finanzgericht München jedoch anders. Da die gewährten Darlehen zur Tilgung von Betriebsschulden im Gewerbebetrieb bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wurden, stellten sie jeweils notwendiges Betriebsvermögen dar. Es handele sich bei den Geldmitteln nicht etwa um Eigenkapital des Ehemanns, sondern um Fremdkapital. Die Darlehensschulden seien damit als „Verbindlichkeit” anzusehen. Die getroffenen Darlehensmodalitäten änderten nichts an der Qualifikation der Darlehen als Betriebsschuld.

Das Darlehen sei auch steuerlich anzuerkennen. Zwar wurden keine verkehrsüblichen Sicherheiten vereinbart, gleichwohl seien Darlehen, die nach ihrem Anlass wie von einem Fremden gewährt worden seien, trotz fehlender Besicherung steuerlich anzuerkennen, wenn das Rechtsgeschäft von volljährigen und voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen geschlossen werde.

Hinweis: Ein für Steuerpflichtige äußerst unvorteilhaftes Urteil. Zwar ist es richtig, dass der BFH grundsätzlich niedrige Anforderungen an die Anerkennung von Darlehensverträgen knüpft, insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige das Darlehen zu betrieblichen Zwecken verwendet und sich die Mittel hierfür sonst bei einem fremden Dritten hätte beschaffen müssen. Auch hat der BFH entschieden, dass hinsichtlich der Höhe der Zinsen das Interesse des Gläubigers zu berücksichtigen ist und welchen Zins dieser am Kapitalmarkt erzielen würde. Ob ein Fremder Dritter jedoch ein unverzinsliches Darlehen ohne Sicherheiten gewähren würde, darf stark bezweifelt werden. Da das FG München noch nicht einmal die Revision zum BFH zugelassen hat, bleibt nur festzuhalten, dass Darlehensverträge zwischen Angehörigen stets eine Verzinsung beinhalten sollten.

Quelle: FG München, Urteil vom 23. Juni 2014, 11 K 877/11, NWB Dok-ID: DAAAE-90326
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