Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Mittwoch, 01.07.2015

Zuzahlung bei Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer – Welche Möglichkeiten gibt es und wie ist die aktuelle Entwicklung

Grundsätzliches zur Kfz-Überlassung

Stellt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung und darf der Mitarbeiter diesen auch für private Zwecke nutzen, so muss der geldwerte Vorteil im Rahmen der Lohnund Gehaltsabrechnung lohnversteuert werden. Die Regelung für die Ermittlung des geldwerten Vorteils sind im § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Die Ermittlung des geldwerten Vorteils kann auf unterschiedliche Arten erfolgen:

1. Ermittlung nach der 1%-Regelung

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten werden 1% des Bruttolistenpreises für jeden Monat angesetzt. Für Fahrten zwischen Wohnung sind außerdem 0,03% des Bruttolistenpreises je km - und Arbeitsstätte pro Monat als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Beispiel 1: Der Arbeitnehmer A erhält ab dem 01.01. einen Pkw zur Verfügung gestellt. Der vom Händler ausgewiesene Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 25.000 EUR. Die einfache Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte des A beträgt 10 km.

Lösung:
1% von 25.000,00 EUR = 250,00 EUR

  • 0,03% vom 25.000,00 EUR x 10 km = 75,00 EUR
  • geldwerter Vorteil je Monat = 325,00 EUR
  • geldwerter Vorteil für das Kalenderjahr = 3.900,00 EUR

Für den Arbeitgeber ergibt sich aus der 1%-Regelung eine jährliche Umsatzsteuer aus der Kfz-Gestellung von 622,69 EUR (3.900,00 / 1,19 x 19%).

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber den Teil der Kosten, der als Werbungskosten bei A abzugsfähig wäre, pauschal mit 15 % zu versteuern. Hierbei werden 15 monatliche Fahrten unterstellt. In diesem Fall darf A die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen.

Beispiel 2:

Lösung:
1% von 25.000,00 EUR = 250,00 EUR

  • 0,03% vom 25.000,00 EUR x 10 km = 75,00 EUR
    ./. abzgl. 10 km x 15 Tage x 0,30 EUR = -45,00 EUR
    geldwerter Vorteil je Monat = 280,00 EUR
    geldwerter Vorteil für das Kalenderjahr = 3.360,00 EUR

Die Umsatzsteuer für den Arbeitgeber ermittelt sich wie im Fall 1.
Aus der Pauschalierung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich ein weiterer Betrag für den Arbeitgeber in Höhe von 81,00 EUR/Jahr.

2. Ermittlung nach der Fahrtenbuchmethode

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten sind die tatsächlichen Gesamtkosten des Kfz entsprechend dem Verhältnis der privat gefahrenen km - einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - zu den übrigen km aufzuteilen. Auf dem sich aus der Berechnung ergebenden geldwerten Vorteil ist die Umsatzsteuer aufzuschlagen.

Beispiel 3: Abwandlung zum Beispiel 1: Aus der Führung des Fahrtenbuches durch A ergibt sich ein Kostenanteil pro gefahrenen Kilometer von 0,40 EUR. Die Gesamtkilometerleistung beträgt 20.000 km, hiervon entfallen auf Privatfahrten 2.000 km und auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen 4.400 km (220 Tage x 10 km x 2 [hin/zurück]).

Lösung:
Privatfahrten 2.000 km x 0,40 EUR = 800,00 EUR
Wohnung – Arbeitsstätte 4.400 km x 0,40 EUR = 1.760,00 EUR
2.560,00 EUR

  • Umsatzsteuer 19% = 486,40 EUR
    ./. 10 km x 180 Tage x 0,30 EUR pauschal versteuert = -540,00 EUR
    geldwerter Vorteil für das Kalenderjahr = 2.506,40 EUR

Die Umsatzsteuer für den Arbeitgeber beträgt 486,40 EUR.

Zuzahlung durch den Arbeitnehmer

1. Zuzahlung von laufenden Kosten

bei Ansatz der 1%-Regelung

Übernimmt der Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, wie zum Beispiel jede Tankrechnung, sind diese Kosten nicht als Nutzungsentgelt zu bewerten und daher nicht von der Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils abziehbar (vgl. Bundesfinanzhof - BFH VI R 96/04 Urteil vom 18.10.2007). Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang jedoch in seinem Urteil vom 04.12.2014 die Möglichkeit zugelassen, die selbst getragenen Kosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Das Urteil ist zur Revision vor dem BFH zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, welche Auswirkung die Entscheidung des FG Düsseldorf letztendlich haben wird.

Bezogen auf unseren Fall ergibt sich lohn- und umsatzsteuerlich keine Abweichung bei der Besteuerung nach der 1%-Regelung.

bei Ansatz der Fahrtenbuchmethode

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bleiben die von Arbeitnehmer getragenen Kosten außer Ansatz

Beispiel 4: Abwandlung zum Beispiel 1: Der Arbeitnehmer A hat die Benzinkosten selbst getragen. Aus der Berechnung ergibt sich dadurch ein Kostenanteil der vom Arbeitgeber getragenen Kosten von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer.

Lösung:
Privatfahrten 2.000 km x 0,30 EUR = 600,00 EUR
Wohnung – Arbeitsstätte 4.400 km x 0,30 EUR = 1.320,00 EUR
1.920,00 EUR

  • Umsatzsteuer 19% = 364,80 EUR
    ./. 10 km x 180 Tage x 0,30 EUR pauschal versteuert = -540,00 EUR
    geldwerter Vorteil für das Kalenderjahr = 1.744,80 EUR

Die Umsatzsteuer für den Arbeitgeber beträgt 364,80 EUR.

Aus der Pauschalierung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich ein weiterer Betrag für den Arbeitgeber in Höhe von 81,00 EUR/Jahr.

2. Zahlung einer monatlichen Pauschale

Zahlt ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung des Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird. In Betracht kommen deshalb z. B. Monats- oder Kilometerpauschalen oder die (teilweise) Übernahme der Leasingraten. Die Zuzahlungen müssen arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart sein. Unerheblich ist, wie der Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert.

bei Ansatz der 1%-Regelung

Beispiel 5: Abwandlung zum Beispiel 1: Der Arbeitnehmer A hat eine vertragliche Regelung über eine Zuzahlung von 100,00 EUR arbeitsvertraglich mit dem Arbeitgeber getroffen.

Lösung:
1% von 25.000,00 EUR = 250,00 EUR

  • 0,03% vom 25.000,00 EUR x 10 km = 75,00 EUR
    ./. Zuzahlung Arbeitnehmer = -100,00 EUR
    geldwerter Vorteil je Monat = 225,00 EUR
    geldwerter Vorteil für das Kalenderjahr = 2.700,00 EUR

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer bleibt die Zuzahlung des Arbeitnehmers unberücksichtigt. Die Umsatzsteuer beträgt daher nach wie vor 622,69 EUR (3.900,00 / 1,19 x 19%) für den Arbeitgeber.

Die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber ist auch hier möglich.

bei Ansatz der Fahrtenbuchmethode

Lösung:
Privat 2.000 km x 0,40 EUR = 800,00 EUR
Wohnung – Arbeitsstätte 4.400 km x 0,40 EUR = 1.760,00 EUR
760,00 EUR

  • Umsatzsteuer 19% = 486,40 EUR
    ./. 10 km x 180 Tage x 0,30 EUR pauschal versteuert = -540,00 EUR
    ./. Zuzahlung Arbeitnehmer 12 x 100,00 EUR = -1.200,00 EUR
    geldwerter Vorteil für das Kalenderjahr = 1.306,40 EUR

Die Umsatzsteuer für den Arbeitgeber beträgt unverändert 486,40 EUR.

Aus der Pauschalierung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich ein weiterer Betrag für den Arbeitgeber in Höhe von 81,00 EUR/Jahr.

3. Zahlung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten

Zum Schluss soll noch der Fall betrachtet werden, bei dem der Arbeitnehmer einen Zuschuss von 6.000,00 EUR zu den Anschaffungskosten tätigt.

bei Ansatz der 1%-Regelung

Im Jahr der Zuzahlung wird der Betrag von der Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils abgezogen. In unserem Fall ergibt sich daher keine Besteuerung eines geldwerten Vorteils.

Lösung:
1% von 25.000,00 EUR = 250,00 EUR

  • 0,03% vom 25.000,00 EUR x 10 km = 75,00 EUR
    geldwerter Vorteil je Monat = 325,00 EUR
    geldwerter Vorteil für das Kalenderjahr = 3.900,00 EUR
    ./. Zuzahlung Arbeitnehmer 6.000,00 EUR höchstens = 3.900,00 EUR
    0,00 EUR

Der sich nicht auswirkende Betrag von 2.100,00 EUR wird im nächsten Kalenderjahr vom geldwerten Vorteil abgezogen. Voraussetzung ist jedoch, dass nach wie vor das gleiche Kfz genutzt wird. Wurde dieses zwischenzeitlich verkauft, ist kein Abzug der restlichen Zuzahlung vom geldwerten Vorteil mehr möglich.

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer bleibt die Zuzahlung des Arbeitnehmers unberücksichtigt. Die Umsatzsteuer beträgt daher nach wie vor 622,69 EUR (3.900,00 / 1,19 x 19%) für den Arbeitgeber.

bei Ansatz der Fahrtenbuchmethode

Lösung:
Privat 2.000 km x 0,40 EUR = 800,00 EUR
Wohnung – Arbeitsstätte 4.400 km x 0,40 EUR = 1.760,00 EUR
2.560,00 EUR

  • Umsatzsteuer 19% = 486,40 EUR ./. 10 km x 180 Tage x 0,30 EUR pauschal versteuert = -540,00 EUR 2.506,40 EUR

./. Zuzahlung Arbeitnehmer 6.000,00 EUR höchstens = 2.506,40 EUR 0,00 EUR

Der sich nicht auswirkende Betrag kann im Folgejahr abgezogen werden. Im Übrigen gelten die gleichen Bedingungen wie im obigen Fall.

Auch in diesem Fall ändert sich bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den Arbeitgeber nichts. Diese beträgt 486,40 EUR.

Aus der Pauschalierung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich ein weiterer Betrag für den Arbeitgeber in Höhe von 81,00 EUR/Jahr.

Die vorstehenden Ausführungen geben einen kleinen Überblick, wie die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz steuerlich zu behandeln ist. Wie Sie sehen ergeben sich viele Möglichkeiten. Einige hiervon, sind mit größerem verwaltungstechnischen Aufwand umzusetzen, bringen auf der anderen Seite aber auch steuerliche Vorteile.

Sofern Sie Ihren Arbeitnehmer ein Kfz zur Verfügung stellen wollen, zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an, damit wir für Sie die optimale steuerliche Lösung finden.

Haben Sie dazu Fragen, sprechen Sie uns an!

« zurück