Steuer-News-Archiv
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Donnerstag, 01.10.2015

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG für Turnierrichter

Das Finanzgericht Nürnberg hat im Urteil vom 15.04.2015 (5 K 1723/12) entschieden, dass die Vergütung, die Turnierrichter erhalten, nicht gemäß § 3 Nr. 26 EStG von der Einkommensteuer befreit sind. Im Urteilsfall ging es um Turnierrichter im Pferdesport, die Entscheidungsgründe können jedoch auf weitere Vergütungen für „ehrenamtliche“ Turnierrichter übertragen werden.

§ 3 Nr. 26 EStG befreit Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbar nebenberuflichen Tätigkeit und Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder steuerbefreiter Körperschaften, insbesondere Vereine.

Das Finanzgericht hat geurteilt, dass Turnier- oder Wertungsrichter keine Tätigkeit ausüben, die mit Übungsleitern oder Ausbildern vergleichbar sind. Es fehlt an der maßgeblichen Einflussnahme auf andere Menschen sowie an einer systematischen Vermittlung von Kenntnissen; Kenntnisse werden nur abgefragt und nicht vermittelt.

Gegen dieses Urteil ist beim höchsten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, da das Finanzgericht eine Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat, ist derzeit noch nicht abzusehen, das Aktenzeichen des BFH lautet: VIII B 57/15 (Fundstelle EFG 2015 Nr. 17, Seite 1425).

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