Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.01.2018

Rechengrößen und Beitragssätze in der Sozialversicherung 2018

Wie in jedem Jahr werden auch für 2018 die Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Sozialversicherungssätze angepasst.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den alten und neuen Bundesländern ab 2018 auf 53.100 € im Jahr (Vorjahr: 52.200 €) bzw. 4.425 € im Monat (Vorjahr: 4.350 €) festgesetzt. Gesetzlich Versicherte, deren Verdienst über dieser Grenze liegt, müssen mit höheren Beiträgen rechnen und ihre Arbeitgeber mit steigenden Beitragszuschüssen.

Bis zum Erreichen der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist jeder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Berücksichtigt wird immer das komplette Jahreseinkommen inkl. Sonderleistungen. Dieser Grenzwert steigt gegenüber dem Vorjahr auf 59.400 € Jahresverdienst (Vorjahr: 57.600 €).

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern auf 6.500 € im Monat (2017: 6.350 €) bzw. 78.000 € im Jahr (2017: 76.200 €). Auch in den neuen Bundesländern steigen die Bemessungsgrenzen im nächsten Jahr in den beiden Versicherungszweigen. Die Werte liegen dann bei 5.800 € im Monat (2017: 5.700 €) und 69.600 € im Jahr (2017: 68.400 €).

Hinweis: Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen werden die Sozialversicherungsbeiträge besonders für Besserverdienende deutlich teurer. Die Zusatzbelastung wird teilweise durch die Steuerersparnis infolge der Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben kompensiert.

Die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV ist eine wichtige Rechengröße für zahlreiche Werte der Sozialversicherung. So beeinflusst die Bezugsgröße z.B. die Höhe der Mindestbeiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte, etwa für Selbstständige. Im Geltungsbereich West steigt die Bezugsgröße auf 3.045 € monatlich bzw. 36.540 € jährlich. Im Jahr 2017 betrugen diese Werte noch 2.975 € im Monat bzw. 35.700 € im Jahr. Im Geltungsbereich Ost wird die Bezugsgröße für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 2.695 € im Monat bzw. 32.340 € im Jahr festgesetzt (2017: 2.660,00 € im Monat und 31.920 € im Jahr).

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Sozialversicherung bleiben gegenüber dem Vorjahr stabil. Lediglich der Beitragssatz zur Rentenversicherung wurde um 0,1 % ermäßigt.

Die Beitragssätze in 2018 betragen somit:

Rentenversicherung 18,60 % Arbeitslosenversicherung 3,00 % Pflegeversicherung 2,55 % Pflegeversicherung Kinderlose 2,80 % Krankenversicherung 14,60 %

  • davon Arbeitnehmeranteil 7,30 %
  • und Arbeitgeberanteil 7,30 %

Hinweis: Zusätzlich zu den allgemeinen Krankenversicherungsbeiträgen können die Krankenkassen individuell noch einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, welcher alleine von den Arbeitnehmern zu tragen ist. Die Künstlersozialabgabe wird in 2018 von 4,8 % auf 4,2 % gesenkt.

Quelle: Referentenentwurf über maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018, www.bmas.de
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