Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.10.2018

12 Tage als kurze Zeit

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die vom Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit sieht die Verwaltung, aber auch die Rechtsprechung, einen Zeitraum von 10 Tagen an. Damit eine Ausgabe im Zehntageszeitraum als geleistet gilt, muss diese in diesem Zeitraum abgeflossen und fällig gewesen sein. In einem Fall, in dem es um den Abzug von Umsatzsteuervorauszahlungen ging, hat das Finanzgericht München entgegen der BFH-Rechtsprechung entschieden, dass als „kurze Zeit“ ein Zeitraum von mindestens 12 Tagen anzunehmen ist. Der BFH ist in seiner ständigen Rechtsprechung bislang von 10 Tagen ausgegangen. Eine Steuerpflichtige hatte am 7. Januar 2015 den Umsatzsteuerbetrag aus der Voranmeldung Dezember 2014 beglichen und diesen als Betriebsausgabe bei seiner Einnahme-ÜberschussRechnung des Jahres 2014 angesetzt. Da der 10. Januar ein Samstag war und sich die gesetzliche Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung auf den nächstfolgenden Werktag verschob, trat die Fälligkeit erst am 12.01.2015 ein. Das Finanzamt lehnte den Abzug des Zahlungsbetrags bei der Einnahmen-Überschussrechnung 2014 als Betriebsausgabe ab, da der gesetzliche Fälligkeitstag außerhalb des 10-Tageszeitraums lag. Dagegen klagte die Steuerpflichtige. Es komme nicht auf die abgabenrechtliche Fälligkeit, die sich für das Jahr um 2 Tage auf den 12. Januar 2015 verschoben habe, an. Denn eine Berücksichtigung dieser Verschiebung führe gerade zu den vom Gesetzgeber nicht bezweckten Zufallsergebnissen, als in zwei von sieben Jahren, unabhängig von der tatsächlich erfolgten Zahlung eine Zurechnung in das andere Wirtschaftsjahr erfolge. Das Finanzgericht gab der Steuerpflichtigen Recht. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „kurze Zeit” sei modifizierungsbedürftig. Auch wenn der 10-Tageszeitraum in der Rechtsprechung über Jahre Bestand hatte, so sei dieser doch willkürlich festgelegt. Entsprechend zur Erweiterung des Zeitraums der "kurzen Zeit" hinsichtlich der Leistung sei auch der Zeitraum, der für die Fälligkeit der entsprechenden Leistung zu berücksichtigen sei, auf mindestens 12 Tage zu erweitern.

Hinweis: Zu der gleichen Rechtsfrage sind beim BFH bereits zwei weitere Verfahren anhängig.

Quelle: FG München, Gerichtsbescheid vom 7. März 2018, 13 K 1029/16, Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 10/18), NWB Dok-ID: KAAAG-83567
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