Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.10.2018

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei Gehaltsumwandlung

Ein Unternehmer hatte im Jahr 2011 mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen und sich darin verpflichtet, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Der Bruttoarbeitslohn wurde zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert. Im Jahr 2014 traf der Steuerpflichtige mit seinen Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung, wonach die Zuschüsse rein freiwillig geleistet wurden.Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Lohnsteuerpauschalierung für die Zuschüsse zu Unrecht erfolgt sei und erließ einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid. Eine Pauschalierung komme nur dann in Betracht, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden, nicht bei Gehaltsumwandlungen. Das Finanzgericht wies die Klage zurück. Die beiden relevanten Lohnbestandteile seien nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden. Für die Jahre 2011 bis 2013 scheitere eine Pauschalversteuerung bereits daran, dass den betroffenen Arbeitnehmern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die fraglichen Leistungen zugestanden habe. In der ersten Änderungsvereinbarung sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Zuschüsse nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fielen. Ab dem Jahr 2014 hätten die Arbeitnehmer wegen der neu getroffenen Freiwilligkeitsvereinbarung zwar keinen Rechtsanspruch auf die Leistung der Zuschüsse gehabt. Der Pauschalbesteuerung stehe aber entgegen, dass gegenüber der ursprünglichen Lohnvereinbarung kein Mehr an Arbeitslohn hinzugekommen sei.

Mit dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" solle die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen ausgeschlossen werden.

Hier sei offenbar bezweckt worden, eine günstigere steuerliche Behandlung des bereits vereinbarten Arbeitslohns zu erreichen. Es handele sich daher um eine für die Pauschalbesteuerung (schädliche) Gehaltsumwandlung.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Zu ähnlichen Sachverhalten haben bereits das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.11.2016, 2 K 1180/16) und das FG Münster (Urteil vom 28.06.2017, 6 K 2446/15 L) entschieden.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2018, 11 K 3448/15 H (L), Revision zugelassen, www.justiz.nrw.de
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