Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.01.2018

Steuererklärung : Abgabe in Papierform nur noch in Härtefällen

Die Abgabe der Steuerklärung in Papierform ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch in bestimmten Härtefällen zulässig.

Das gilt auch für gemeinnützige Vereine. Darauf weist das Finanzministerium Brandenburg in seiner Pressemitteilung 4/2018 vom 22.1.2018 hin. Auch Vereine müssen ihre Steuererklärung jetzt grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch abgeben, d.h. über ELSTER. Die Abgabe von Steuererklärungen auf Papiervordrucken ist nur noch in bestimmten Härtefällen zulässig.

Wann solche Härtefälle vorliegen, lässt die Finanzverwaltung offen. Die Regelung wird wohl nur greifen, wenn in der Vereinsleitung nachweislich niemand über einen PC oder Internetzugang verfügt und auch dessen Anschaffung unzumutbar ist.

Hinweis: Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2017. Das betrifft also alle Steuererklärungen, bei denen dieses Jahr zum dreijährlichen Steuererklärungszeitraum gehört. Regelmäßig also die Steuererklärung (Vordruck Gem), die in 2018 für die Jahre 2015, 2016 und 2017 abzugeben ist.

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