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Montag, 01.01.2018

Verrechnung von Altverlusten Pensionszusagen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein auf den 31.12.2008 festgestellter Verlustvortrag aus Kapitalvermögen unmittelbar mit den dem Abgeltungsteuersatz unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2009 außerhalb der Günstigerprüfung verrechnet werden kann - und verneinte diese Frage.

Die Eheleute erzielten u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beantragten für 2009 die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge sowie die Überprüfung des Steuereinbehalts. Zum 31.12.2008 war für die Steuerpflichtigen ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer festgestellt worden, der aus negativen Kapitaleinkünften der Vorjahre herrührte.

Das Finanzamt verrechnete diese Verluste im Rahmen der Günstigerprüfung mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte und wandte auf den verbleibenden Betrag den über 25 % liegenden tariflichen Einkommensteuersatz der Steuerpflichtigen an.

Die Eheleute vertraten mit ihrem Einspruch die Auffassung, dass der Verlustvortrag isoliert mit den im Jahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften verrechnet werden könne und auf die verbleibenden Kapitalerträge der günstige Abgeltungssteuersatz i.H.v. 25 % Anwendung finden müsse. Das lehnte das Finanzamt ab. Hiergegen klagten die Eheleute.

Der BFH wies die Klage allerdings ab und führte aus, dass eine allgemeine Berechtigung zur Verrechnung von Verlusten aus tariflich besteuerten Einkünften und positiven Kapitaleinkünften, die dem gesonderten Tarif unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung ausgeschlossen sei. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es sich bei den Verlusten ursprünglich um Einkünfte aus Kapitalvermögen gehandelt habe. Die Feststellung des Verlustvortrags erfolge nicht spezifisch nach Einkunftsarten. Die Altverluste unterlagen im Zeitpunkt der Verlustentstehung der tariflichen Einkommensteuer, so dass die Verrechnung mit den dem Abgeltungsteuersatz unterliegenden positiven Kapitaleinkünften voraussetze, dass auch diese der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Dies könne nur über einen Antrag auf Günstigerprüfung erreicht werden. Ein Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts könne dies nicht bewirken. Der Antrag auf Günstigerprüfung könne aber nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Von daher sei die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen für die nach der Verlustverrechnung verbleibenden Kapitaleinkünfte ausgeschlossen.

Hinweis: Mit diesem Urteil hat der BFH abschließend klargestellt, dass die vor 2009 entstandenen Verluste aus Kapitalvermögen nur im Rahmen der Günstigerprüfung abgezogen werden können mit der Folge, dass die verbleibenden Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

Quelle: BFH-Urteil vom 29. August 2017, VIII R 5/15, NWB Dok ID: QAAAG-63548
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