Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.01.2018

Tücken bei Verzicht auf Pensionszusagen

Ein Steuerpflichtiger erhielt als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Pensionszusage. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Ausscheiden aus der Geschäftsführung sollte er eine Pension auf Lebenszeit in Höhe von 45 % seiner letzten Bezüge erhalten. Da diese später stark abgesenkt wurden, wurde das monatliche Ruhegehalt auf 75 % gemindert, um eine sogenannte Überversorgung zu verhindern. Durch den Verzicht sei beim Steuerpflichtigen Arbeitslohn zugeflossen, so das Finanzamt. Dieser Arbeitslohn sei zu versteuern.

Der Steuerpflichtige klagte gegen diese Vorgehensweise. Er unterlag jedoch vor dem BFH.

Durch den Verzicht auf bereits erdiente (werthaltige) Pensionsansprüche sei dem Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitslohn zugeflossen. Ein solcher Verzicht sei regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher eine verdeckte Einlage. Eine andere Wertung komme nur in Betracht, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte. Diese Beurteilung greife auch dann, wenn der Verzicht mit einer Kürzung der aktiven Bezüge gekoppelt ist. Ein fremder Arbeitnehmer würde die von ihm bereits erdiente Versorgungsanwartschaft nicht aufgeben.

Da die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag begründet sei, führe der Verzicht auf die bereits erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts an den GesellschafterGeschäftsführer.

Hinweis: Möglicherweise kann der Steuerpflichtige die Besteuerung der fiktiv zugeflossenen Pensionsanwartschaft aber noch mildern, indem die sogenannte 1/5-Regelung zur Anwendung kommt. Bei einer dauerhaften Gehaltsabsenkung des GesellschafterGeschäftsführers muss auch die zugesagte Pension geprüft werden, um eine Überversorgung zu vermeiden. Gleichzeitig ist aber auch darauf zu achten, dass tunlichst nicht auf bereits erdiente Ansprüche verzichtet wird. Der Verzicht auf noch nicht erdiente Pensionsansprüche löst jedoch keine verdeckte Einlage und damit auch keinen Lohnzufluss aus.

Quelle: BFH-Urteil vom 23. August 2017, VI R 4/16, www.bundesfinanzhof.de
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