Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.01.2018

Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung

Ein Steuerpflichtiger gewährte einem Dritten ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von insgesamt 24.300 €. Bereits ein Jahr später erfolgten die vereinbarten Rückzahlungen nicht mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde zwei Jahre später - am 1. August 2012 - das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung in Höhe von 19.300 € zur Insolvenztabelle an.

Mit der Einkommensteuererklärung für 2012 machte er den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das lehnte das Finanzamt jedoch ab.

Der BFH gab nun der Klage statt und vertrat die Auffassung, dass auch der Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führe. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 habe eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollen.

Dafür sei die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben worden. In Folge dieses Paradigmenwechsels führe der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Die Rückzahlung einer Darlehensforderung, die unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibe, sei insoweit dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

Jedoch liege nach der BFH-Rechtsprechung ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststehe, dass keine weiteren Rückzahlungen (mehr) erfolgen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehennehmers reiche hierfür i.d.R. nicht aus. Etwas anderes gelte nur, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei oder aus anderen Gründen feststehe, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten sei.

Hinweis: Die vom BFH vorgenommene Gleichstellung der Rückzahlung mit der Veräußerung einer Kapitalforderung folgt nach dem Urteil auch aus dem Gebot der Folgerichtigkeit. Denn wenn die Rückzahlung einer Kapitalforderung über dem Nennwert zu einem steuerlichen Gewinn führt, muss auch eine Rückzahlung unter dem Nennwert zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen. Ob tatsächlich und endgültig keine Rückzahlungen mehr zu erwarten sind, hat nun das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu prüfen.

Quelle: BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017, VIII R 13/15, NWB Dok-ID: YAAAG-68035
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