Steuer-News-Archiv
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Donnerstag, 01.10.2015

Lohnsteuerfreiheit für Zuwendungen an Arbeitnehmer Teil II

Darlehen an Arbeitnehmer

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter einen Darlehensvertrag abschließt und Vereinbarungen über Verzinsung, Laufzeit, Kündigung und Rückzahlung der Darlehenssumme festlegt. In diesem Fall fließt dem Arbeitnehmer bei Überweisung der Darlehenssumme kein Arbeitslohn zu. Der Lohnsteuerabzug ist vielmehr aus den Zinsersparnissen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer erlangt keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) gewährt.

Wird ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen gewährt, so entsteht dem Mitarbeiter nur dann kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil, wenn es sich um ein Kleindarlehen bis zu einem Darlehensbetrag von 2.600 Euro handelt bzw. die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraumes 2.600 Euro noch nicht übersteigt. Wird ein höheres Darlehen gewährt, richtet sich die Höhe des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall tatsächlich zahlt. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes auf die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze zurückgegriffen werden.

Gesetze, Vorschriften und

Rechtsprechung

Lohnsteuer: Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus einem Arbeitgeberdarlehen ist zwischen der Bewertung mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG) und der Anwendung der Rabattfreibetragsregelung (§ 8 Abs. 3 EStG) zu unterscheiden. Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen sind geregelt durch BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 - S 2334/07/0009.

Sozialversicherung: Der aus einem zinslosen oder zinsverbilligt gewährten Arbeitgeberdarlehen resultierende geldwerte Vorteil ist als Einnahme aus einer Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV beitragspflichtig.

Kurzübersicht

Darlehen an Arbeitnehmer

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter einen Darlehensvertrag abschließt und Vereinbarungen über Verzinsung, Laufzeit, Kündigung und Rückzahlung der Darlehenssumme festlegt. In diesem Fall fließt dem Arbeitnehmer bei Überweisung der Darlehenssumme kein Arbeitslohn zu. Der Lohnsteuerabzug ist vielmehr aus den Zinsersparnissen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer erlangt keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) gewährt.

Wird ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen gewährt, so entsteht dem Mitarbeiter nur dann kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil, wenn es sich um ein Kleindarlehen bis zu einem Darlehensbetrag von 2.600 Euro handelt bzw. die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraumes 2.600 Euro noch nicht übersteigt. Wird ein höheres Darlehen gewährt, richtet sich die Höhe des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall tatsächlich zahlt. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes auf die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze zurückgegriffen werden.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus einem Arbeitgeberdarlehen ist zwischen der Bewertung mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG) und der Anwendung der Rabattfreibetragsregelung (§ 8 Abs. 3 EStG) zu unterscheiden. Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen sind geregelt durch BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 - S 2334/07/0009.

Sozialversicherung: Der aus einem zinslosen oder zinsverbilligt gewährten Arbeitgeberdarlehen resultierende geldwerte Vorteil ist als Einnahme aus einer Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV beitragspflichtig.

Kurzübersicht

  • Entgelt • LSt • SV
  • Zinsersparnisse bis 44 EUR • frei • frei
  • Zinsvorteile bei Darlehenssumme bis 2.600 EUR • frei • frei
  • Zinsvorteile bei Darlehenssumme über 2.600 EUR • pflichtig • pflichtig

Hinweis: Zinsersparnis ist Sachbezug, Zinszuschuss ist Barlohn, Zinsersparnisse aus einem Darlehen, welches der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zu günstigeren Konditionen als am Markt üblich gewährt, stellen einen Sachbezug dar. Dagegen handelt es sich um Barlohn, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen bei einer Bank oder einem Dritten aufnimmt und der Arbeitgeber die marktüblichen Zinsen teilweise oder ganz übernimmt (Zinszuschuss). Die Abgrenzung zwischen Bar- bzw. Sachlohn hat Bedeutung wegen der Anwendung der 44-EURSachbezugsfreigrenze. Gesetzliche Regelung: § 8 Abs. 2 EStG

Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen - Neue gesetzliche Regelungen ab 2015

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 01.01.2015 die steuerlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG geändert. Ab dem 01.01.2015 gelten folgende neue gesetzliche Regelungen. Umwandlung der 110-Euro-Freigrenze in einen Freibetrag. Mit Wirkung ab 01.01.2015 wird die bis zum 31.12.2014 maßgebliche 110-Euro-Freigrenze für Aufwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in einen „Freibetrag“ von 110 Euro umgewandelt. Dadurch unterliegt ab dem Jahr 2015 nur der 110 Euro übersteigende Betrag der Lohnsteuerpflicht und kann der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % unterworfen werden. Nach der Rechtslage bis 31.12.2014 unterlagen die gesamten Aufwendungen der Lohnsteuerpflicht, wenn die „Freigrenze“ von 110 Euro je Betriebsfeier und Teilnehmer überschritten wurde. Weiterhin bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 % der maßgeblichen Gesamtaufwendungen der Betriebsfeier. In den Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer sind ab 01.01.2015 alle unmittelbaren Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsfeier einzubeziehen, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten trägt. Kosten der Betriebsfeier, die auf Angehörige (z. B. Ehegatten oder Kinder des Arbeitnehmers) entfallen, müssen ab 2015 dem Arbeitnehmer zugerechnet werden. Auch sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung, z. B. Miete für Räume, Musik und für künstlerische und artistische Darbietungen sind ab 2015 in den Freibetrag von 110 Euro einzurechnen. Einzubeziehen sind auch gegebenenfalls anlässlich der Betriebsfeier abgegebene Sachgeschenke.

Beispiel: Ein Arbeitgeber unternimmt mit allen Arbeitnehmern im Juni 2015 einen eintägigen Betriebsausflug mit Besichtigung einer Sehenswürdigkeit und anschließender Abendveranstaltung in einem Hotel. Im Rahmen der Abendveranstaltung erhält jeder Teilnehmer ein Sachgeschenk i. H. von je 50 Euro. Für die 50 teilnehmenden Arbeitnehmer sind folgende Kosten angefallen:

Gemeinsame Anreise mit dem Bus: 1.000 Euro

Eintrittskarten Sehenswürdigkeiten: 200 Euro

Abendveranstaltung:
Speisen und Getränke: 1.000 Euro
Saalmiete Hotel: 200 Euro
Tischschmuck: 100 Euro
Livemusik: 1.000 Euro
Sachgeschenke für Arbeitnehmer: 2.500 Euro
Gesamtaufwendungen: 6.000 Euro

Auf jeden Teilnehmer entfallen somit Aufwendungen für die Betriebsfeier i. H. von 120 Euro (6.000 Euro/50 Teilnehmer). Der Freibetrag von 110 Euro ist somit um 10 Euro je Teilnehmer überschritten und der Lohnsteuerpflicht zu unterwerfen. Es ergibt sich ein steuerpflichtiger Gesamtbetrag von (10 Euro x 50 Arbeitnehmer =) 500 Euro. Der lohnsteuerpflichtige Anteil der Betriebsfeier von 500 Euro kann individuell beim Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % (zzgl. pauschaler Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Die Pauschal-Besteuerung mit 25 % löst insoweit die Sozialversicherungsfreiheit aus.

Der ab 01.01.2015 maßgebliche Freibetrag von 110 Euro kann wie bisher für maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr in Anspruch genommen werden. Führt der Arbeitgeber im Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durch, hat er nach wie vor ein Wahlrecht bei wechen (zwei) Veranstaltungen er die Zuwendungen steuerfrei belassen will.

Berechnung nach der tatsächlichen Teilnehmerzahl

In Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungsauffassung ist auf die tatsächlichen Teilnehmer abzustellen. Um in Fällen einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung die Anzahl der Teilnehmer an der Betriebsveranstaltung nachweisen zu können, ist es empfehlenswert, Teilnehmerlisten zu erstellen und diese als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

Berechnung bei Teilnahme von Begleitpersonen

Neben den Ausgaben für den Arbeitnehmer können auch Aufwendungen lohnsteuerfrei bleiben, die zum Beispiel für Ehefrauen, Kinder oder andere Begleitpersonen des Arbeitnehmers entstehen. Allerdings sind die Kosten für teilnehmende Begleitpersonen - entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis - jeweils dem Arbeitnehmer auf dessen Freibetrag anzurechnen. Der Freibetrag ist nicht entsprechend der Anzahl der teilnehmenden Angehörigen zu vervielfachen. Gesetzliche Regelung: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

Steuerliche Behandlung der Abgabe von Restaurantschecks an Arbeitnehmer

Erhalten Arbeitnehmer Essensmarken oder Restaurantschecks, die außerhalb des Betriebs eingelöst werden können, so besteht die Möglichkeit, den Wert der Mahlzeit beim Arbeitnehmer nur mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass

  • tatsächlich Mahlzeiten abgegeben werden. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch der Essenspausen bestimmt sind;
  • für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird;
  • der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt;
  • die Essensmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.
  • Für das Kalenderjahr 2015 beträgt der maximale Verrechnungswert eines Restaurantschecks 6,10 Euro (3,00 Euro + 3,10 Euro). Übersteigt der Wert des Restaurantschecks den Höchstbetrag von 6,10 Euro ist eine Bewertung der Mittagsmahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert i. H. von 3,00 Euro beim Arbeitnehmer ausgeschlossen

Die 15er-Regel

Die Pflicht der Überwachung der Abwesenheitstage durch den Arbeitgeber entfällt ganz, wenn:

  • der einzelne Arbeitnehmer an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeit ausübt ( Jahresdurchschnitt) und
  • wenn keiner dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr als 15 Essenmarken (a 6,10 Euro für 2015) erhält.

Daher hat sich in der Praxis die pauschale Ausgabe von maximal 15 Schecks pro Monat durchgesetzt, da dadurch die Nachweispflicht für die Anbzw. Abwesenheit der Arbeitnehmer entfällt.

Die Essensmarken i. H. von max. 91,50 Euro sind für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Betrag wird vom Arbeitgeber mit 25 % pauschaliert.

Gesetzliche Regelung: § 8 Abs. 2 EStG; R 8.1 Abs. 7 LStR

Steuerliche Behandlung der Arbeitgeberleistungen zu Umzugskosten des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber kann Umzugskosten an Arbeitnehmer steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Zu den Umzugskosten zählen z. B. die in tatsächlicher Höhe angefallenen und nachgewiesenen Transportkosten, Reisekosten, doppelte Mietzahlungen und Maklergebühren für eine Mietwohnung. Daneben können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden bzw. vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei ersetzt werden. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 06.10.2014 für Umzüge ab 01.03.2014 und ab 01.03.2015 neue Umzugspauschalen bekannt gegeben. Danach beträgt:

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt bei Beendigung des Umzugs

  • ab 01.03.2014: 715 Euro/1.429 Euro (Ledige/Verheiratete),
  • ab 01.03.2015: 730 Euro/1.460 Euro (Ledige/Verheiratete).

Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder und andere Personen (nicht aber der Ehegatte), die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Diese Pauschale beträgt je Person

  • ab 01.03.2014: 315 Euro
  • ab 01.03.2015: 322 Euro

Für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG beträgt die Pauschale bei Beendigung des Umzugs

  • ab 01.03.2014: 1.802 Euro
  • ab 01.03.2015: 1.841 Euro

Hinweis: Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Gesetzliche Regelung: § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG

Steuerliche Behandlung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Müssen Arbeitnehmer in der Nacht oder an Sonn- und/oder Feiertagen arbeiten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge zu gewähren. Die wesentlichen Voraussetzungen hierfür sind, dass die Zuschläge

  • für Arbeit in den begünstigten Zeiten,
  • für tatsächlich geleistete Arbeit sowie
  • neben dem Grundlohn und somit zusätzlich zum regulären Lohn oder Gehalt

gezahlt werden. Für welche Arbeitszeiten der Arbeitgeber Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge steuerfrei gewähren kann und welche maximalen Zuschlagsätze hierfür gezahlt werden können, sehen Sie nachfolgend:

  • für Nachtarbeit 25 % (von 20 Uhr bis 6 Uhr) bzw. 40 % (von 0 Uhr bis 4 Uhr, bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr)
  • für Sonntagsarbeit 50 % (als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde);
  • für Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen 125 % (als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde);
  • für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 01. Mai 150 %

Die Arbeit in den begünstigten Arbeitszeiten ist hierbei für jeden Mitarbeiter, getrennt anhand von Einzelaufzeichnungen, nachzuweisen. Die Einzelnachweise sind fortlaufend – also Monat für Monat – zu führen. Es reicht nicht aus, dass Aufzeichnungen lediglich für einen repräsentativen Zeitraum erstellt werden.

Um zu verhindern, dass einkommensstarke Arbeitnehmer von der Steuerfreiheit übermäßig begünstigt werden, hat der Gesetzgeber die Lohnsteuerfreiheit auf einen Stundenlohn von 50 Euro beschränkt. Für den Bereich der Sozialversicherung gilt hiervon abweichend ein niedrigerer Stundenlohn. Danach sind vom Arbeitgeber gewährte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sozialversicherungspflichtig, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro je Stunde beträgt.

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. Damit ist die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder eines Freizeitüberhangs steuerpflichtig.

Gesetzliche Regelung: § 3b EStG

Steuerliche Behandlung von Jubiläumszuwendungen durch den Arbeitgeber

Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums ( Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen des Arbeitgebers als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse steuerfrei bleiben, wenn die für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen erfüllt sind. Dies kann z. B. dann gelten, wenn alle Betriebsangehörigen an der Jubiläumsfeier teilnehmen dürfen und der Freibetrag von 110 EUR (bis 31.12.2014: 110-EURFreigrenze) pro teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschritten wird.

Hinweis: Jubiläumsgeschenke sind auf den 110-EUR-Freibetrag anzurechnen. Ab 2015 sind Sachgeschenke - unabhängig von ihrem Wert - auf den 110-EUR-Freibetrag anzurechnen und damit ggf. steuerfrei, wenn und soweit die gesamten Zuwendungen den Betrag von 110 EUR nicht überschreiten. Betragen die dem einzelnen Arbeitnehmer zurechenbaren Aufwendungen mehr als 110 EUR, können die übersteigenden Aufwendungen mit 25 % pauschal versteuert werden. Gleiches gilt für Sachgeschenke über 44 EURO. In die Berechnung der bis 2014 geltenden 110-EUR-Freigrenze waren nur solche Sachgeschenke einzubeziehen, deren Gesamtwert 40 EUR brutto nicht überschritten hatte. Diese Regelung in den Lohnsteuer-Richtlinien ist aufgrund der ab 2015 geltenden Gesetzesfassung der Vorschrift für die Steuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen überholt und ohne praktische Bedeutung.

Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %

Betragen die dem einzelnen Arbeitnehmer zurechenbaren Aufwendungen mehr als 110 EUR, können die übersteigenden Aufwendungen mit 25 % pauschal versteuert werden.

Unverzichtbare Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung ist, dass die Sachzuwendung aus Anlass des Betriebsjubiläums erfolgt. Zur Abgrenzung muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne Durchführung der Betriebsveranstaltung gewährt worden wäre.

Geld- und Sachzuwendungen ohne Jubiläumsfeier

Anlässlich eines 50-jährigen Firmenjubiläums erhält jeder Arbeitnehmer neben einer Geldzuwendung von 500 EUR ein Weinpräsent im Wert von 35 EUR. Eine Jubiläumsfeier wird nicht durchgeführt.

Ergebnis: Sowohl Geldzuwendung als auch Weingeschenk rechnen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Da keine Feier veranstaltet wird, kann auch keine Betriebsveranstaltung vorliegen. Der Wert des Sachgeschenks kann nach § 37b EStG mit 30 % pauschal versteuert werden; die Geldzuwendung ist als sonstiger Bezug nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu versteuern. Für Arbeitnehmer, die länger als 12 Monate in der Firma beschäftigt sind, kommt die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht, da die Sonderzahlung insoweit eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt.

Veranstaltung zur Ehrung mehrerer Jubilare

Gemeinschaftsveranstaltungen zur Ehrung mehrerer Jubilare werden wie Betriebsveranstaltungen behandelt. Stellt die Jubiläumsfeier eine übliche Betriebsveranstaltung dar, liegt insoweit kein Arbeitslohn vor. In Betracht kommen Jubilarfeiern für Arbeitnehmer anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jähriges Jubiläum). Es ist unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer eingeladen wird, z. B. die engeren Mitarbeiter des Jubilars. Ein 40-, 50- oder 60-jähriges Arbeitnehmerjubiläum kann bis zu 5 Jahre vor der Jubiläumsdienstzeit gefeiert werden (steuerunschädlich).

Veranstaltung zur Ehrung eines einzelnen Jubilars

Eine Feier zur Ehrung eines einzelnen Jubilars stellt keine Betriebsveranstaltung dar. Gleichwohl gehören Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit die Aufwendungen pro teilnehmender Person nicht mehr als 110 EUR brutto betragen. Übersteigen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten 110 EUR brutto je teilnehmender Person, erhöht der über 110 EUR hinausgehende Differenzbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn des geehrten Arbeitnehmers.

Die Finanzverwaltung wendet die gesetzliche Neuregelung der Steuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen in gleicher Weise auch auf diesen Veranstaltungen ähnliche Feiern an, etwa auf die Feiern anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers. Die Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2015, die für die Steuerfreiheit noch von der 110-EUR-Freigrenze ausgehen, sind insoweit überholt.

Besteuerung nach der Jahrestabelle

Steuerpflichtige Jubiläumszahlungen und Jubiläumsgeschenke sind als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle zu besteuern. Die Lohnsteuer kann nicht unmittelbar aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden, sie muss nach einem besonderen Verfahren ermittelt werden, sie muss nach dem in § 39b Abs. 3 EStG festgelegten Berechnungsschema ermittelt werden.

Die früher geltenden Steuerfreibeträge für Jubiläumszuwendungen anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums wurden bereits im Jahr 1999 abgeschafft. Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmer- oder Geschäftsjubiläums unterliegen als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug beim Arbeitnehmer. Wird eine Sachzuwendung anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums hingegeben, kann auf diese Arbeitgeberleistung die 44-Euro-Sachbezugfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Anwendung finden und sofern die Voraussetzungen gegeben sind, die Abgabe steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen. Da die Gewährung von Jubiläumszuwendungen in Form von Barzahlungen anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums jedoch weiterhin üblich ist, stellt sich für Arbeitgeber oftmals die Frage, auf welche Weise die Besteuerung durchzuführen ist.

Hinweis: Da steuerpflichtige Jubiläumszuwendungen anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums als Arbeitslohn für mehrere Jahre anzusehen sind, können Barleistungen als sonstiger Bezug nach der sog. Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) ermäßgt besteuert werden. Sozialversicherungsrechtlich liegt eine sozialversicherungspflichtige Einmalzahlung vor.

Neben der Besteuerung nach der Fünftelungsregelung, kann eine Jubiläumszuwendung anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums bis zu einem Betrag von 1.000 Euro mit einem besonderen Pauschsteuersatz (25 %) nach § 40 Abs. 1 EStG versteuert werden und bleibt sozialversicherungsfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber dies beantragt und auch die Lohnsteuer übernimmt.

Aufwendungen des Arbeitgebers sind lohnsteuerfrei, wenn sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liegen. Das ist bei üblichen Betriebsveranstaltungen der Fall, wenn

  • alle Betriebsangehörigen eingeladen sind,

  • mit dieser Veranstaltung der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und somit das Betriebsklima gefördert werden soll,

  • nicht mehr als 2 Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden und

  • die Aufwendungen pro Veranstaltung und Arbeitnehmer nicht mehr als 110 EUR betragen.

Wichtig: Ab der 3. Betriebsveranstaltung wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerpflichtigen Arbeitslohn zu, auch, wenn es sich um ein Firmenjubiläum handelt. Prüfen Sie daher nochmals genau, wie viele Betriebsveranstaltungen bereits im laufenden Jahr stattgefunden haben.

Hinweis: Handelt es sich bereits um die 3. Betriebsveranstaltung, können Sie für buchhalterische und steuerliche Zwecke die zwei teureren Veranstaltungen als Betriebsveranstaltung und die günstigste als Arbeitslohn behandeln, denn auf die zeitliche Reihenfolge kommt es hierbei nicht an.

Steuerliche Behandlung von Kindergartenzuschüssen und Betriebskindergärten

Bar- oder Sachleistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Betreuung) von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen zählen nicht zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Voraussetzungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass der Kindergartenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Umwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Arbeitslohn in einen Kindergartenzuschuss ist nicht begünstigt. Allerdings kann eine freiwillige Sonderzahlung, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat (z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld), in einen steuerfreien Kindergartenzuschuss umgewandelt werden. Um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handelt es sich aber dann, wenn der Kindergartenzuschuss unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers erbracht wird.

Die grundsätzliche Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen für den Kindergarten trägt. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist hierbei verpflichtet, den Originalbeleg über die tatsächlich entstandenen Kosten als Nachweis zum Lohnkonto des Mitarbeiters zu nehmen. Werden nicht schulpflichtige Kinder von Arbeitnehmern in einem Betriebskindergarten unentgeltlich oder verbilligt betreut, ergibt sich hieraus ebenfalls kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Hinweis: Bezüglich der Frage, ob bzw. wann eine Schulpflicht besteht, wurde ab dem Jahr 2015 zur Vereinfachung neu geregelt, dass von nicht schulpflichtigen Kinder ausgegangen werden kann, solange diese noch nicht eingeschult sind.

Gesetzliche Regelung: R 3.33 Abs. 3 LStÄR 2015

Steuerliche Behandlung der Leistun- gen zur Gesundheitsförderung der Ar- beitnehmer

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde mit § 3 Nr. 34 EStG eine neue Steuerbefreiungsvorschrift mit dem Ziel der Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung der Mitarbeiter eingeführt. Dadurch können Arbeitgeber ihren Beschäftigten gesundheitsfördernde Maßnahmen anbieten oder externe Kurse zur Gesundheitserhaltung bezuschussen. Der Höchstbetrag für die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn oder Gehalt zu erbringenden Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung beträgt je Arbeitnehmer 500 Euro im Jahr.

Die Steuerfreiheit der Leistungen erstreckt sich dabei im Wesentlichen auf folgende Handlungsfelder:

  • alle Betriebsangehörigen eingeladen sind,
  • mit dieser Veranstaltung der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und somit das Betriebsklima gefördert werden soll,
  • nicht mehr als 2 Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden und
  • die Aufwendungen pro Veranstaltung und Arbeitnehmer nicht mehr als 110 EUR betragen.

Bei Barzuschüssen ist es ausreichend, wenn die Rechnung über die Inanspruchnahme gesundheitsfördernder Maßnahmen auf den Arbeitnehmer und nicht auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Die Rechnung ist als Nachweis zu den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen.

Hinweis: Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine oder Fitnessstudio durch den Arbeitgeber fällt nicht unter die besondere Steuerbefreiung für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Allerdings ist die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen im Rahmen der 44-EuroSachbezugsgrenze möglich.

Auszahlung von Sachbezügen zulässig

Laut BFH (Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09, Stil II 2011, 386) liegen Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Änderung der Rechtsprechung gegenüber Urteil vom 27.10.2004, VI R 51/03, Stil II 2005, 137).

Gesundheitsförderung anstelle oder unter Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen

Seit 2011 ist es zulässig, dass Gesundheitsförderungsleistungen anstelle oder unter Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen, z.B. Weihnachtsgeld (sofern nicht tariflich oder vertraglich zwingend vereinbart) gewährt werden (R 3.33 Abs. 5 LStR 2011). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten.

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