Steuer-News-Archiv
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Donnerstag, 01.10.2015

Pauschalsteuer für Geschenke

Geschenke, die der Unternehmer seinen Geschäftsfreunden zukommen lässt, muss der Empfänger grundsätzlich versteuern, entweder als Betriebseinnahme oder als geldwerten Vorteil. Oftmals weisen die Betriebsprüfer die Unternehmer darauf hin, mittels Kontrollmitteilungen die Finanzämter der Beschenkten zu informieren, um zu prüfen, ob die Versteuerung der Geschenke korrekt erfolgt ist. Um das zu verhindern, bleibt dem Unternehmer oftmals nur der Weg, die Steuer für den Beschenkten pauschal zu übernehmen.

Die Pauschalierung ist für Sachzuwendungen bis maximal 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr möglich. Die Pauschalsteuer beträgt 30 %. Wird der Antrag gestellt, muss die Pauschalsteuer für alle in einem Wirtschaftsjahr gewährten Sachzuwendungen abgeführt werden, jedoch getrennt nach den Empfängerkreisen „Geschäftsfreunde“ und „eigene Arbeitnehmer“.

Soll die Pauschalbesteuerung für das Jahr 2015 angewandt werden, so sind bestimmte Fristen zu beachten. Bei Geschenken an Geschäftsfreunde muss die Steuer mit der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres abgeführt werden. Bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer gilt als letzter Termin die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, also der 29. Februar 2016.

Hinweis: Durch die Pauschalierung erfasst werden sollen nach Rechtsprechung des BFH nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Durch die entsprechende steuerliche Vorschrift soll keine neue „achte“ Einkunftsart geschaffen werden. Außerdem müssen laut einer Verfügung der OFD Frankfurt Aufmerksamkeiten an Dritte, deren Wert 40 € nicht übersteigen, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung einbezogen werden. Da die Grenze für Aufmerksamkeiten in den Lohnsteuerrichtlinien von 40 € auf 60 € angehoben wurde, müsste die neue Grenze entsprechend auch für die Pauschalierung gelten. Die OFD-Verfügung wurde zwar noch nicht angepasst, jedoch wird hier auf die Lohnsteuerrichtlinien Bezug genommen. Ebenso sind Streuwerbeartikel, also Sachzuwendungen, deren Wert 10 € nicht übersteigt, in die Pauschalierung einzubeziehen.

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