Steuer-News-Archiv
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Donnerstag, 01.10.2015

Nachweiserleichterungen bei Spenden an Flüchtlingshilfe

Der anhaltende Flüchtlingsstrom und die Spendenbereitschaft in der Bevölkerung, die dazu beiträgt, die Betreuung und Versorgung der vielen Ankommenden sicherzustellen, hat die Finanzverwaltung dazu veranlasst, eine Billigkeitsregelung zu erlassen, die einen vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden ermöglicht. So soll das gesamtgesellschaftliche Engagement bei der Hilfe für Flüchtlinge unterstützt werden. Der Billigkeitserlass sieht im Einzelnen die folgenden Erleichterungen vor:

Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden

Für Spenden an Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, kann der Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung anhand von Bareinzahlungsbelegen oder Buchungsbestätigungen (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder durch einen PC-Ausdruck bei Online-Banking nachgewiesen werden. Die Vorlage einer Spendenbescheinigung ist also auch bei Geldspenden von mehr als 200 €, die auf ein Sonderkonto geleistet werden, nicht erforderlich.

Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.

Hier ist ein vereinfachter Zuwendungsnachweis jedoch nur möglich, wenn die gesammelten Spenden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen überwiesen werden. Zusätzlich zu den Zahlungsbelegen des Spenders ist hier aber auch noch der Zahlungsbeleg des Spendensammlers über die Weiterleitung der Spenden als Nachweis notwendig.

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke oder die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge verfolgt (z.B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für Flüchtlinge auf, ist es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Die Mittel aus der Sonderaktion müssen aber an eine Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen, die sie für die Hilfe für Flüchtlinge erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es zudem ausnahmsweise auch möglich, sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einzusetzen, ohne dass dies für ihre Steuerbegünstigung schädlich wäre. Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die zum Beispiel mildtätige Zwecke in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen verfolgen, weitergeleitet, ist dies ebenfalls unschädlich.

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Zuwendungen aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen können zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sein, wenn es sich um Sponsoring handelt.

Die Kosten des Sponsorings sind dann Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, z.B. Erhöhung seines Ansehens. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Lohnsteuer, Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten diese Grundsätze sinngemäß. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratsvergütungen und nicht um Spenden handelt, ist auch hier die Hälfte der Aufsichtsratsvergütung als nicht abziehbare Betriebsausgabe bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer zu behandeln.

Quelle: BMF-Schreiben vom 22.Septembder 2015, IV C 4 - S 2223/07/0015, LEXInform Nr. 5235714
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