Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.01.2016

Kein Betriebsausgabenabzug für betriebliche Nutzung eines nach der 1 %-Regelung versteuerten PKW

Ein Steuerpflichtiger erzielte als Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als auch aus selbstständiger Arbeit. Von seiner Arbeitgeberin wurde ihm ein PKW zur Verfügung gestellt, den er uneingeschränkt für berufliche, betriebliche und private Fahrten nutzen durfte. Sämtliche Kosten dieses PKWs trug seine Arbeitgeberin. Der Steuerpflichtige legte im Streitjahr insgesamt 60.000  km zurück, wovon 37.000  km auf die nichtselbstständige Tätigkeit, 18.000  km auf die selbstständige Tätigkeit und 5.000  km auf private Fahrten entfielen. Für die private Nutzung des Dienstwagens wurde ein Sachbezug in Höhe von 4.968  € nach der sogenannten 1  %-Regel versteuert. Für die Nutzung des PKWs im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit wurde kein weiterer Sachbezug angesetzt.

Der Steuerpflichtige machte den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen (18 000 km = 78 %) zu den privaten Fahrten (5 000 km = 22 %) als Betriebsausgaben bei den selbstständigen Einkünften geltend. Das Finanzamt erkannte diese Betriebsausgaben nicht an. Das Finanzgericht folgte der Auffassung.

Auch die Revision wurde nun zurückgewiesen. Abzugsfähig seien nur Aufwendungen, die beim Steuerpflichtigen selbst und durch die selbstständige Tätigkeit entstanden seien. Dem Steuerpflichtigen seien im Zusammenhang mit dem ihm zur Verfügung gestellten und auch im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit genutzten PKW keine Aufwendungen in Form einer Zahlung von Geld entstanden. Sämtliche Kosten seien von der Arbeitgeberin getragen worden. Auch die Lohnsteuer, die beim Steuerpflichtigen für den angesetzten geldwerten Vorteil angefallen sei, stelle keine durch die selbstständige Tätigkeit veranlasste Aufwendung dar und betreffe als persönliche Steuer nicht die Erwerbssphäre. Dem Steuerpflichtigen seien auch keine Aufwendungen entstanden, die sich aus einer anderen Art des Wertabflusses ergeben würde. Der auf der Einnahmenseite besteuerte Nutzungsvorteil bestehe unabhängig davon fort, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige den PKW privat oder im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit nutze.

Hinweis: Der BFH wies darauf hin, dass sich bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode etwas anderes ergeben könnte. Ein Betriebsausgabenabzug käme dann möglicherweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige bereits auf der Einnahmenseite eine an den spezifischen Nutzungsverhältnissen - tatsächlich gefahrenen Strecken - orientierte Besteuerung des ihm zugeflossenen geldwerten Vorteils durchführt und somit eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte. In diesem Fall wäre es denkbar, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der anderen Einkunftsarten diesen eigenständigen geldwerten Vorteil auch auf der Ausgabenseite einsetzen und verbrauchen könnte.

Quelle: BFH-Urteil vom 16. Juli 2015, III R 33/14, NWB DokID: HAAAF-08289
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