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Freitag, 01.01.2016

Arbeitszimmer: kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung ist die Voraussetzung, damit ein Zimmer in einer Wohnung als häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird. Wohnräume, die in irgendeiner Form auch privat genutzt werden, gelten somit nicht als häusliches Arbeitszimmer. Ein anteiliger Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ist bei gemischter Nutzung des Raumes nicht möglich. So lautet ein aktueller Beschluss des Großen Senates des BFH.

Dieser hatte darüber zu entscheiden, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers eine (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung des Raumes voraussetzt, oder ob entsprechende Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats aus 2009 aufzuteilen sind. Im Jahr 2009 hatte der Große Senat den teilweisen Abzug der Aufwendungen einer gemischt veranlassten Reise als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zugelassen.

Im Ausgangsverfahren nutzte der Steuerpflichtige einen Raum seines privaten Hauses zur Abwicklung seiner beruflichen Tätigkeit, der Vermietung diverser Immobilien. Hierbei bildete das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit. Dies versuchte der Steuerpflichtige durch das Führen eines „Tätigkeitsberichts“ zur zeitlichen Raumnutzung glaubhaft zu machen. Er setzte anteilige Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an. Das zuständige Finanzgericht gab der Klage des Steuerpflichtigen überwiegend statt. Ein Werbungskostenabzug i.H.v. 60  % der entstandenen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sei wegen des Nachweises einer teilweisen betrieblichen/beruflichen Nutzung zulässig.

Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein. Begründung der Revision war u.a., dass bei Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vorlägen, deren Abziehbarkeit jedoch gesetzlich eingeschränkt werde. Diese Regelung der Einschränkung sei an die Voraussetzung geknüpft, dass ein häusliches Arbeitszimmer als selbstständiges Wirtschaftsgut verstanden werde, das einheitlich dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzuordnen sei. Somit entfalle die Möglichkeit der Nutzungsaufteilung, die im vorliegenden Verfahren nötig sei, um einen anteiligen Abzug der Aufwendungen zu gewähren. Für Reisekosten sehe das Einkommensteuerrecht keine besondere Regelung vor, welche diese näher definieren würde. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien hiermit nicht vergleichbar. Die spezielle Regelung zur Einschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer setze voraus, dass die Nutzung (nahezu) ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst sei. Eine Aufteilung für derartige Aufwendungen anhand der Nutzung sei daher nicht möglich.

Der Große Senat folgte dieser Auffassung. Ein häusliches Arbeitszimmer müsse ein Raum sein, der (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt werde. Eine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach Nutzungsanteilen sei u.a. aus Gründen der Kontrolle der Angabe des Steuerpflichtigen ausgeschlossen.

Hinweis: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben/ Werbungskosten abziehbar. Nur wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Abzug i.H.v. bis zu maximal 1.250 € der tatsächlichen Aufwendungen möglich. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit, ist ein Abzug der Aufwendungen ohne betragsmäßige Beschränkung möglich.

Quelle: BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015, GrS-1/14, LEXinform Nr.: 0934488
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