Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.04.2016

Entschädigung für die Beendigung eines Pachtvertrages

Ein Steuerpflichtiger erwarb im August 2006 ein bebautes Grundstück. In dem Gebäude befand sich eine verpachtete Diskothek, so dass der Steuerpflichtige mit Eigentumserwerb Verpächter wurde. Über die Kündigung des Pachtvertrages durch die Pächterin kam es zum Streit zwischen den Beteiligten, da der Verpächter durch die fehlenden Einnahmen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geriet. Der Konflikt wurde vor dem Oberlandesgericht im Januar 2009 durch einen Vergleich beendet, in dem sich die Pächterin zur Zahlung der Pacht für Juli 2007 bis Januar 2009 (rund 66.000 €) sowie einer Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses und die Abgeltung sonstiger Ansprüche (rund 63.000 €) verpflichtete. Der Steuerpflichtige sah in der Entschädigungszahlung einen außerordentlichen Ertrag und beantragte hierfür eine Steuerermäßigung. Das Finanzamt behandelte den Betrag dagegen als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb und wandte den ermäßigten Steuersatz nicht an. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Entschädigungen seien Leistungen, die „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt würden. Um eine Entschädigung handele es sich nach der BFHRechtsprechung nur dann, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen sei und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhe. Erforderlich sei, dass der Steuerpflichtige durch den Wegfall von Einnahmen einen Schaden erlitten habe, der durch die Zahlung unmittelbar ausgeglichen werden solle. Der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vereinnahmte (Teil-) Betrag von rund 63.000 € sei daher keine Leistung aus dem ursprünglichen Pachtvertrag. Der Zahlungsanspruch beruhe vielmehr auf dem gerichtlichen Vergleich als neuer Rechtsgrundlage. Unschädlich sei, dass sich der Vergleichsbetrag an der Höhe der bei regulärer Vertragserfüllung zu zahlenden Pachten (d.h. dem Erfüllungsanspruch des Steuerpflichtigen) orientiert habe, denn es habe sich nicht um eine Weiterzahlung des Pachtzinses gehandelt. Infolge der vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrags entfielen künftige Einnahmen des Steuerpflichtigen, so dass die Zahlung dem Ausgleich dieses Schadens diene.

Eine Entschädigung setze weiter voraus, dass der Steuerpflichtige unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden habe, wenn der Ausfall der Einnahmen von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung herbeigeführt worden sei. Eine derartige Zwangssituation habe im Streitfall vorgelegen. Nach Kündigung des Pachtvertrags und Zahlungseinstellung der Pächterin sei der Steuerpflichtige aufgrund der fehlenden Pachteinnahmen in große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, da er das Grundstück in voller Höhe fremdfinanziert habe und deshalb in Zahlungsschwierigkeiten gegenüber der finanzierenden Bank geriet. Der Steuerpflichtige habe die Aufhebung des Pachtvertrags durch den gerichtlichen Vergleich mithin nicht freiwillig und aus eigenem Antrieb herbeigeführt.

Quelle: BFH-Urteil vom 16. September 2015, III R 22/14, HFR 2016 S. 213
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