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Freitag, 01.04.2016

Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines vermieteten Gebäudes durchgeführt werden, gehören nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Diese können nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden und sind keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind, sondern sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

Eine Steuerpflichtige erwarb zum April 2007 eine Eigentumswohnung, die sich in einem mangelfreien Zustand befand. Zugleich übernahm sie das bestehende Mietverhältnis. Nachdem das Mietverhältnis zunächst unbeanstandet fortgesetzt wurde, kam es nach einiger Zeit zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin. Im September 2008 kündigte die Steuerpflichtige das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall, zerstörte Bodenfliesen, nicht gemeldeter Wasserschaden). Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung knapp 20.000 € als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den sofortigen Abzug und berücksichtigte die Aufwendungen stattdessen als anschaffungsnahe Herstellungskosten nur im Wege der Gebäudeabschreibung, da die 15 %-Grenze überschritten war.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und kam zu der Überzeugung, dass hier - trotz Überschreitung der 15 %-Grenze - keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorlagen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes würden zwar solche anschaffungsnahen Herstellungskosten vorliegen, der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei aber einzuschränken. Die Gesetzesbegründung lasse keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb unter die Regelung fallen sollte. Dagegen sprächen auch systematische Gründe. So könne in Fällen, in denen es zu einem Substanzverlust komme, auch eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, die ebenfalls mit einem sofortigen Abzug einhergehe. Die Regelung trete aber hinter die abzugsfähigen Reparaturaufwendungen zurück, wenn diese technisch fehlerfrei ausgeführt worden seien und keine Substanzeinbuße verbleibe. Auch der aus der Entstehungsgeschichte abgeleitete Sinn und Zweck der Vorschrift zur Vereinfachung der Verwaltungspraxis gebiete keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ob Aufwendungen zur Beseitigung nachträglicher Schäden anschaffungsnahe Herstellungskosten auslösen können, habe der BFH bisher nicht entschieden.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016, 11 K 4274/13 E, Revision zugelassen, www.justiz.nrw.de
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