Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.01.2016

Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ist möglich – aber?

Das Vereinsrecht enthält keine Vorschrift, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Gemäß § 58 Nr. 4 BGB soll aber die Satzung u.a. die Bestimmung über die Form der Einberufung zur Mitgliederversammlung enthalten. Im OLG Hamm entschiedenen Urteil (Beschluss v. 22.09.2015 – I-27 W 104/15) sah die Satzung die Schriftform vor, die nach Ansicht des Gerichts als gewillkürte Schriftform in Sinne des § 127 Abs. 1 BGB anzusehen ist. In Verbindung mit § 126 Abs. 3 BGB könne daher die in der Satzung festgelegte Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei eine Unterschrift nicht erforderlich ist. Im Übrigen sei der Formzweck der Satzung darauf gerichtet, die Kenntnis der Mitglieder von der Anberaumung der Mitgliederversammlung zu gewährleisten. Hierzu bedürfe es keiner Unterschrift des Vorstandes.

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