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Freitag, 01.04.2016

Verluste beim Verfall einer Option

Der BFH urteilte in gleich drei Fällen, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern - und hat damit entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen entschieden.

In einem Fall erzielte ein Ehepaar u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. In 2010 erwarben sie sechs Kaufoptionen (Calls) für den Erwerb von Aktien einer AG zum Preis von 1.742 EUR. Statt des erwarteten Kursanstiegs kam es aber zu einem starken Kursrückgang der Aktie. Aufgrund des starken Kursverfalls wurden die Optionen wertlos. Die Eheleute ließen daher die Optionen bei Fälligkeit verfallen. Ebenfalls in 2010 hatten die Eheleute ein Bankdarlehen zum Kauf von Wertpapieren aufgenommen, für das Zinsen angefallen waren. Sie machten die Kreditzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie einen Verlust aus den verfallenen Optionen geltend. Das Finanzamt ließ im Hinblick auf das Werbungskostenabzugsverbot lediglich Werbungskosten in Höhe des Sparerpauschbetrags zum Abzug zu. Den Verlust aus den verfallenen Optionen berücksichtigte es nicht. Die dagegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.

Das Finanzgericht berücksichtigte zwar den Verlust aus den verfallenen Optionen. Für die Kreditzinsen folgte es dem Finanzamt und versagte den Abzug. Mit der Revision wandte sich das Finanzamt gegen die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Verfall der Optionen. Da kein Einkünftetatbestand verwirklicht sei, sei ein Abzug ausgeschlossen. Die Eheleute legten ebenfalls Revision ein und machten geltend, das Werbungskostenabzugsverbot für die Kreditzinsen sei verfassungswidrig.

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichtes und erkannte damit die Verluste aus dem Verfall der wertlos gewordenen Optionen steuerlich an. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehöre der Gewinn aus Termingeschäften. Der Gewinn bei einem Termingeschäft sei der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Es sei davon auszugehen, dass die Anschaffung einer Option und der Ausgang des Optionsgeschäfts bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise grundsätzlich als Einheit betrachtet werden müssten. Der Gesetzeswortlaut sei daher dahin zu interpretieren, dass einen „Vorteil“ aus einem Termingeschäft (Option) derjenige „erlangt“, der mit dem Erwerb der Option das (bedingte) Recht auf einen Barausgleich erwerbe, gleichgültig ob er den Barausgleich bei einer günstigen Wertentwicklung durchführe oder ob er bei einer ungünstigen Wertentwicklung das Recht verfallen lasse. Den Verfall einer Option als steuerbaren Vorgang einzuordnen, entspreche auch dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer sollten alle Wertzuwächse bei Termingeschäften der Besteuerung unterworfen werden. Die speziellen Regelungen zur Berechnung des Gewinns bei Termingeschäften gingen als Sondervorschriften dem grundsätzlichen Werbungskostenabzugsverbot vor.

Danach können die Aufwendungen abgezogen werden, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Dazu gehören auch die geleisteten Optionsprämien. Die geltend gemachten Schuldzinsen könnten jedoch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen für Finanzierungskosten nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung keine Zweifel.

Hinweis: Nach der alten Rechtslage und der früheren BFH-Rechtsprechung zur Besteuerung von Optionsgeschäften waren beim Verfall einer Kaufoption die Anschaffungskosten nicht zu berücksichtigen, da das Eröffnungs- und Basisgeschäft ertragsteuerlich nicht als einheitliches Rechtsgeschäft verstanden wurde. Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 und der Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 kann nach Auffassung des BFH diese Trennung nicht mehr aufrechterhalten werden. Er widerspricht damit der Verwaltungsauffassung.

Quelle: BFH-Urteile vom 12. Januar 2016 IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, NWB DokID: EAAAF-67949, BeckRS 94327, 94326
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