Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.04.2016

Besuchsfahrten des Ehegatten keine Werbungskosten

Ein nichtselbstständig tätiger Steuerpflichtiger war für mehrere Wochen auf einer Baustelle in den Niederlanden eingesetzt. Neben eigenen Wochenendheimfahrten zu der gemeinsam mit seiner Ehefrau genutzten Wohnung im Inland besuchte ihn seine Frau an drei Wochenenden in den Niederlanden. Die Aufwendungen für die Fahrten seiner Frau machte er als Werbungskosten geltend, da er diese Fahrten aus beruflichen Gründen nicht selbst habe durchführen können. Das Finanzamt berücksichtigte diese Fahrten nicht.

Der BFH bestätigte das nun. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und grundsätzlich in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zu den Werbungskosten gehören neben notwendigen Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten).

Nach diesen Maßstäben seien durch die Besuchsfahrten der Ehefrau keine Aufwendungen entstanden, die zu Werbungskosten geführt hätten. Der Steuerpflichtige habe an seinem Beschäftigungsort in den Niederlanden keine dauerhaft angelegte Arbeitsstätte unterhalten und dort auch nicht gewohnt. Mithin unterhielt er keine doppelte Haushaltsführung, sondern sei vielmehr auswärts tätig. Die fraglichen Fahrten der Ehefrau seien zudem keine Familienheimfahrten gewesen.

Hinweis: Der Steuerpflichtige selbst konnte die fraglichen Fahrten zum Familienwohnsitz, die beruflich veranlasst gewesen wären und zu abzugsfähigen Werbungskosten geführt hätten, nicht durchführen. Dienstliche Notwendigkeiten erforderten seine Anwesenheit am auswärtigen Tätigkeitsort. Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Rechtsprechung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung den Aufwand für umgekehrte Familienheimfahrten durch den Ehegatten zum Werbungskostenabzug zulässt, wenn der Steuerpflichtige die Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen nicht selbst durchführen kann. Im Streitfall war es in seiner Urteilsbegründung ebenfalls von einer derartigen Überlagerung privat veranlasste Aufwendungen durch berufliche Gründe ausgegangen. Der BFH ist diesen Überlegungen nicht gefolgt und hielt an dem Grundsatz fest, dass i.d.R. nur die Mobilitätskosten des Steuerpflichtigen selbst zu Werbungskosten führen können.

Quelle: BFH-Urteil vom 22. Oktober 2015, VI R 22/14, NWB DokID: YAAAF-18913
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