Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.04.2016

Scheidungskosten sind außergewöhnliche Belastungen

Wie oben ausgeführt, lassen sich die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits nur noch in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Jetzt hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens aber auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.

Eine Steuerpflichtige wurde in 2014 geschieden. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 machte sie unter anderem einen Betrag von rund 2.500 € (Gerichts- und Anwaltskosten) als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bei Ehescheidungen sei nach einem BFHUrteil aus 1981 grundsätzlich zu bejahen. Nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) trete bei der Anwendung der Zivilprozessordnung an die Stelle der Bezeichnung Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren. Damit seien sowohl der Begriff des Prozesses als auch der Begriff des Rechtsstreits hier ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen. Das Scheidungsverfahren sei damit kraft gesetzlicher Anordnung kein Prozess, die Kosten des Scheidungsverfahrens keine Prozesskosten.

Damit erfülle das Scheidungsverfahren nach Wortlaut und Systematik nicht die Voraussetzungen des Wortlauts der einkommensteuerrechtlichen Norm zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten, da es sich weder um einen Rechtsstreit handele noch Prozesskosten anfielen. Hierfür spreche außerdem die Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot von Prozesskosten.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen; ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Beim BFH sind jedoch bereits mehrere Revisionsverfahren zu der Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Scheidungskosten anhängig (BFH-Az. VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15). Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen, in denen das Finanzamt die Berücksichtigung von Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung ablehnt, Einspruch unter Hinweis auf die vorstehenden Revisionsverfahren einlegen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann kraft Gesetz.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 13. Januar 2016, 14 K 1861/15, Revision zugelassen, www.justiz.nrw.de
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