Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.04.2016

Unfallkosten auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Im Jahr 2014 hatte eine Steuerpflichtige einen Autounfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie setzte in ihrer Einkommensteuererklärung Unfallkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an. Die Unfallkosten bestanden aus KFZ-Reparaturkosten und weiteren Kosten (Kosten für Reha-Klinik und Therapie, Ärztebesuche, Arzneimittelkosten sowie Fahrt- und Telefonkosten in diesem Zusammenhang). Das zuständige Finanzamt erkannte die KFZ-Reparaturkosten an, die weiteren Kosten nicht. Diese seien höchstens im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar. Hiergegen legte die Steuerpflichtige Einspruch ein. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Durch die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien laut Gesetzestext „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten. Hierzu würden auch die weiteren Kosten durch den Unfall zählen.

Die Steuerpflichtige reichte Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein. Sie begründete ihre Klage damit, dass die weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall stünden. Unfälle, die sich auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereigneten, seien nach bisheriger Rechtsprechung Arbeitsunfälle. Sie trug außerdem vor, dass nach der Berufskrankheiten-Verordnung und dem Sozialgesetzbuch Unfälle auf Arbeitswegen zu den Arbeitsunfällen zählten. Es sei daher nicht rechtens, die weiteren Aufwendungen durch den Unfall mittels der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzugelten.

Das Finanzgericht entschied, dass die Klage unbegründet sei. Die einkommensteuerrechtliche Vorschrift der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelte seit 2001. Seither seien sämtliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang durch die Pauschale abgegolten. Diese Formulierung sei bewusst gewählt worden, auch aus Gründen der Steuervereinfachung und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt. Zudem sei für die Prüfung, ob Werbungskosten vorlägen oder nicht nur auf das Einkommensteuergesetz abzustellen. Die Berufskrankheiten-Verordnung oder das Sozialgesetzbuch seien für die Beurteilung der Abziehbarkeit von Werbungskosten nicht maßgebend. Das Finanzamt hätte auch die KFZ-Reparaturkosten nicht als Werbungskosten berücksichtigen dürfen. Der Ansatz bleibe in diesem Fall jedoch bestehen, da eine sogenannte Verböserung im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht komme.

Hinweis: Seit 2001 gelten einkommensteuerrechtlich die Vorschriften der Entfernungspauschale für Aufwendungen durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hierdurch abgegolten sind seither sämtliche Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies gilt nach der BFH-Rechtsprechung auch für alle Aufwendungen, die er auf Grund eines Unfalls auf dieser Strecke zu tragen hat. Für Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden durch Verkehrsunfälle auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lässt die Finanzverwaltung dennoch einen zusätzlichen Werbungskostenabzug neben der Entfernungspauschale zu. Dies gilt jedoch nur für die Beseitigung der materiellen Schäden am Fahrzeug. Für Aufwendungen in Folge einer gesundheitlichen Schädigung durch den Verkehrsunfall gilt dies nicht. Diese Aufwendungen können ggf. als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2016, 1 K 2078/15, rechtskräftig, LEXinform Nr.: 5018875
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