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Freitag, 01.04.2016

Behandlung von Leasingzuschüssen

Fließen einem bilanzierenden Steuerpflichtigen Einnahmen zu, die für eine bestimmte Zeit nach dem Wirtschaftsjahr geleistet werden, so sind diese im Jahr der Vereinnahmung nicht in voller Höhe dem Gewinn des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Soweit die Einnahmen einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach Abschlussstichtag darstellen, sind sie in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen, der dann in den Folgejahren, denen die Einnahmen wirtschaftlich zuzurechnen sind, gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Vor dem Finanzgericht Münster ging es um die Frage, ob für einen öffentlichen Zuschuss, welcher zweckgebunden für das Leasing eines Wirtschaftsgutes gezahlt wurde, ein solcher passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden oder ob dieser voll im Jahr des Zuflusses als Ertrag zu erfassen war.

Eine GmbH betrieb eine Spedition. Im Streitjahr erhielt sie von der KfW einen nicht zurückzuzahlenden und zweckgebundenen öffentlichen Zuschuss für die Anschaffung oder das Leasing von emissionsarmen Nutzfahrzeugen. Die Leasingverträge hatten eine Laufzeit von 48 Monaten. Das wirtschaftliche Eigentum an den Fahrzeugen verblieb unstreitig beim Leasinggeber. Die GmbH verbuchte die von ihr vereinnahmten Zuschüsse nicht als Ertrag, sondern bildete für sie einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten. In diesen stellte sie die einzelnen ausgezahlten Teilbeträge ein, welche sie jeweils über die Laufzeit des entsprechenden Leasingvertrags über 48 Monate auflöste. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass für Investitionszuschüsse die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens nicht zulässig sei. Investitionszuschüsse könnten steuermindernd nur von den Anschaffungskosten eines bezuschussten Wirtschaftsgutes abgezogen werden, was hier jedoch mangels Anschaffung nicht möglich war.

Dies sahen die Finanzrichter aus Münster jedoch anders. Nach der BFH-Rechtsprechung sei für einen Zuschuss, der für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes gezahlt werde, die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens nicht möglich. Grundsätzlich sei der Zuschuss von den Anschaffungskosten des Wirtschafsgutes abzuziehen. Vorliegend seien aber keine Anschaffungskosten gegeben. Soweit es sich um einen sogenannten Ertrags- oder Aufwandszuschuss handele, der nicht für die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes geleistet werde, habe der BFH die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für Fälle als möglich angesehen, in denen der Zuschussempfänger zeitraumbezogen zu einer Leistung verpflichtet sei. Hier seien die Zuschüsse mit der Zweckbindung unter Widerrufsvorbehalt gewährt worden, dass die GmbH die begünstigten Fahrzeuge für mindestens zwei Jahre mietet. Daher seien die Einnahmen in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen, der aber nicht, wie von der GmbH angenommen, über einen Zeitraum von 48 Monaten, sondern lediglich über 24 Monaten aufzulösen sei.

*Hinweis: Für die Praxis ist auch interessant, dass ähnliche Zuschüsse nicht anhand der Vertragslaufzeit von Leasing-, Miet-, Darlehens- oder ähnlichen Verträgen abzugrenzen sind, sondern anhand der Dauer der Zweckbindung des Zuschusses. Da diese Frage in der Praxis für eine Vielzahl von Fällen relevant sein sollte, wäre eine Klärung durch den BFH wünschenswert gewesen, weshalb auch die Revision zugelassen wurde. Diese wurde aber weder vom Finanzamt noch von der klagenden GmbH genutzt. Bei Zuschüssen für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die als Anlagevermögen beim Steuerpflichtigen zu aktivieren sind, gewährt die Finanzverwaltung übrigens ein Wahlrecht. Hier kann der Steuerpflichtige die Zuschüsse entweder von den Anschaffungskosten des Anlagegutes absetzen und somit zum Zeitpunkt des Zuflusses erfolgsneutral behandeln oder den Zufluss des Zuschusses im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung voll als Ertrag behandeln.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2015, 10 K 516/14, EFG 2016 S. 462
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