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Freitag, 01.04.2016

Pauschalierungswahlrecht bei Jobtickets

Das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu pauschalieren, wird durch Anmeldung der pauschalierten Steuer ausgeübt und nicht durch einen Antrag. Zu diesem Urteil kam der BFH jetzt.

Ein Arbeitgeber schloss mit zwei Verkehrsbetrieben eine Vereinbarung über die Ausgabe von Jobtickets und entrichtete dafür in 2005 einen monatlichen Grundbetrag (rund 6 € je Mitarbeiter) an die Verkehrsbetriebe. Jeder Mitarbeiter erhielt dadurch das Recht, gegen einen monatlichen Eigenanteil ein Jobticket als ermäßigte Jahreskarte zu erwerben. Die Grundbeiträge unterwarf der Arbeitgeber nicht der Lohnsteuer.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil für die Jobtickets - weil es sich um Jahreskarten handelte - nicht monatlich, sondern sofort und in vollem Umfang zugeflossen sei. Es nahm einen geldwerten Vorteil von 74 € (12 Monate x Grundbeitrag) je Arbeitnehmer an, mit der Folge, dass die monatliche Freigrenze von 44 € für Sachbezüge überschritten wurde – und nahm den Arbeitgeber durch Haftungsbescheid in Anspruch. Eine nachträgliche Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % könne nicht rückwirkend vorgenommen werden. Für die Nachforderung sei daher der ermittelte durchschnittliche Bruttosteuersatz der Arbeitnehmer von 30,10 % anzuwenden.

Die Klage gegen den Haftungsbescheid wurde abgewiesen. Die Beteiligten schlossen aber im zweiten Rechtsgang eine tatsächliche Verständigung über den zu besteuernden geldwerten Vorteil. Der Steuerpflichtige stellte erstmals einen Antrag auf nachträgliche Pauschalierung mit 15 % - das ließ das Finanzamt aber nicht zu. Die Klage hiergegen scheiterte.

Auch der BFH wies die Revision zurück. Die Zuwendung des Bezugsrechts stelle einen geldwerten Vorteil und damit Arbeitslohn dar, der den Arbeitnehmern mit Ausübung und damit dem Erwerb der Jahreskarten (einmalig) zugeflossen sei. Der Steuerpflichtige sei insoweit seiner Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nicht nachgekommen. Die Pauschalierungsregelung stehe dem Haftungsbescheid nicht entgegen. Die kostenlose oder verbilligte Abgabe von Jobtickets wird grundsätzlich von der Pauschalierungsregelung erfasst. Hier habe der Steuerpflichtige für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung der Jobtickets aber in keiner LohnsteuerAnmeldung pauschale Lohnsteuer abgeführt. Die Regelung komme deshalb nicht zur Anwendung. Der erstmals im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag gehe ins Leere, da ein solcher Antrag gesetzlich nicht vorgesehen sei. Für diese Pauschalierung sei ein Antrag oder eine Genehmigung durch das Finanzamt nicht erforderlich. Das Wahlrecht werde vielmehr durch die Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt. Der Steuerpflichtige habe somit sein Pauschalierungswahlrecht nicht ausgeübt, die Pauschalierung konnte nicht zur Anwendung kommen.

Hinweis: In dem Urteil hat der BFH betont, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung allein durch die Anmeldung der mit dem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt wird. Daher kann in Fällen einer Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nachträglich nicht die Pauschalierung eingewandt werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 24. September 2015, VI R 69/14, NWB DokID: ZAAAF-09216
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