Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.04.2016

Abflusszeitpunkt nach Erteilung einer Einzugsermächtigung

Ein Steuerpflichtiger war selbstständig tätig und ermittelte seinen Gewinn durch EinnahmeÜberschuss-Rechnung. Im März 2011 erteilte er dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung bezüglich aller fälligen Steuern. In der Gewinnermittlung des Streitjahres 2013 machte er Umsatzsteuerzahlungen i.H.v. 21.100 € als Betriebsausgaben geltend. Diese setzten sich im Einzelnen aus den Zahlungen der Umsatzsteuervoranmeldungen November 2012 bis Oktober 2013 (einschließlich der Sondervorauszahlung für das Jahr 2013 und einer Erstattung aus der Jahresveranlagung 2012) zusammen. Die Voranmeldung für November 2012 reichte er fristgerecht im Dezember 2012 beim Finanzamt ein. Die aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst am 10.01.2013 fällige Zahllast i.H.v. 3.200 € zog das Finanzamt aufgrund der erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung von dem Konto des Steuerpflichtigen ein. Die tatsächliche Belastung auf dem Konto erfolgte am 14.01.2013. Die Voranmeldung für November 2013 reichte der Steuerpflichtige im Dezember 2013 beim Finanzamt ein, das die 10.01.2014 fällige Zahllast i.H.v. 1.300 € vom Konto des Steuerpflichtigen einzog. Die tatsächliche Belastung auf dem Konto des Steuerpflichtigen erfolgte erst nach dem 10.01.2014. Das Finanzamt wich bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2013 von den erklärten Angaben insoweit ab, als es den Gewinn aus selbstständiger Arbeit um 1.900 € erhöhte. Die Abweichung ergab sich daraus, dass das Finanzamt die Zahlung der Umsatzsteuer aus November 2012 i.H.v. 3.200 € zwar nicht als Betriebsausgaben anerkannte, dafür aber zusätzlich die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung November 2013 i.H.v. 1.300 €. Hiergegen klagte die Steuerpflichtige.

Das Finanzgericht wies die Klage aber zurück. Umsatzsteuervorauszahlungen seien regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung November 2012 sei kurz nach dem Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehöre, fällig geworden und abgeflossen. Als „kurze Zeit“ gelte ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Die tatsächliche Belastung auf dem Konto des Steuerpflichtigen sei zwar eindeutig und unstreitig außerhalb des 10-Tageszeitraums erfolgt. Dies sei aber unerheblich, da nach der Abgabenordnung eine wirksam geleistete Zahlung bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag entrichtet gelte. Die Umsatzsteuervorauszahlung November 2012 gehöre wirtschaftlich zum abgelaufenen Kalenderjahr 2012.

Hinweis: Nach dem Wortlaut der einkommensteuerrechtlichen Vorschrift sind die „Ausgaben ... für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.“ Der Begriff der Leistung ist nach der BFH-Rechtsprechung wirtschaftlich zu verstehen. Der Steuerpflichtige hat durch die Erteilung der Lastschrifteinzugsermächtigung, die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und die Zurverfügungstellung einer ausreichenden Deckung auf seinem Bankkonto alles Erforderliche getan, damit der Leistungserfolg zum Fälligkeitszeitpunkt eintreten konnte. Er hat damit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die geschuldete Umsatzsteuervorauszahlung am Fälligkeitstag (10. Januar 2013) verloren. Der Erfüllungszeitpunkt korrespondiert insofern nicht zwingend mit dem Abflusszeitpunkt.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2015, 11 K 397/15 E, NZB eingelegt (Az. BFH: VIII B 58/15), DStRE 2016 S. 131
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