Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.04.2016

Freibetrag für Veräußerungsgewinne nicht vererblich

Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb, einen Teilbetrieb oder seinen gesamten Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft, so unterliegt ein hieraus resultierender Gewinn der Einkommensteuer. Für diesen Veräußerungsgewinn hat der Gesetzgeber jedoch einen Freibetrag von 45.000 € für diejenigen Steuerpflichtigen geschaffen, die ihr 55. Lebensjahr bereits vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind. Dieser Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen nur einmal in seinem Leben gewährt und ist, wie der BFH nun festgestellt hat, auch nicht vererblich.

Im Streitfall waren Ehemann und Ehefrau jeweils als Kommanditisten an einer KG beteiligt. Ihre Beteiligung kündigten sie auf, wodurch sie einen Gewinn erzielten. Kurz nach der Kündigung der Beteiligung verstarb der Ehemann.

Das Finanzamt setzte den Veräußerungsgewinn zunächst für den Ehmann und die Ehefrau fest und gewährte zwei Freibeträge. Diese Festsetzung wurde jedoch später geändert und der gesamte Veräußerungsgewinn wurde der Ehefrau zugeordnet, was dazu führte, dass nur noch ein Freibetrag gewährt wurde. Nachdem sich die Steuerpflichtige zunächst noch erfolgreich vor dem Finanzgericht hiergegen zur Wehr setzte, hob der BFH dieses Urteil jedoch nun auf und gab dem Finanzamt Recht. Der BFH stellte fest, dass die Veräußerung zwar noch vom Ehemann in Gang gesetzt wurde, aber erst nach seinem Tod wirksam war. Für die Berücksichtigung von zwei Freibeträgen bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine (fiktive) Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf einen eigenen und einen derivativ erworbenen Anteil für Zwecke der Freibetragsberechnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nur die Ehefrau einen entsprechenden Veräußerungsgewinn erzielt habe, unabhängig davon, auf welchem Wege sie den Kommanditanteil erworben habe. Im Übrigen wäre die Gewährung zweier Freibeträge an eine Person nicht mit der Regelung vereinbar, dass ein Steuerpflichtiger in seinem Leben nur einen Freibetrag auf begünstigte Veräußerungsgewinne beanspruchen kann. Schließlich sei es auch nicht möglich, der Steuerpflichtigen zusätzlich zu ihrem eigenen Freibetrag einen solchen ihres Ehemannes zu gewähren. Für den Ehemann sei schon deswegen weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Freibetrag zu berücksichtigen, weil ihm kein Veräußerungsgewinn zugerechnet wurde. Da ihm also kein Freibetrag zustand, konnte er auch nicht durch Erbfolge auf die Steuerpflichtige übergehen.

Hinweis: Der BFH ließ offen, ob er den Freibetrag gewährt hätte, wenn dem Steuerpflichtigen selbst kein Freibetrag zugestanden hätte.

Quelle: BFH-Urteil vom 9. Juni 2015, X R 6/13, DStR 2016 S. 182
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