Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.04.2016

Unrichtiger Steuerausweis und seine Folgen

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Rechnungen mit einem unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis erfolgen. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, soll im folgendem näher erläutert werden.

Ein unrichtiger Steuerausweis liegt zum Beispiel vor, wenn ein Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung mit einem höheren Steuerbetrag ausweist als er nach dem Gesetz schuldet. Der Ausweis des höheren Steuerbetrages hat nach § 14c Abs. 1 UStG zur Folge, dass der leistende Unternehmer auch den Mehrbetrag schuldet.

Das heißt, wenn Sie etwas an einen Kunden verkaufen oder eine sonstige Leistung erbringen und dem Kunden eine Rechnung schreiben in der Sie mehr Umsatzsteuer ausweisen als der Kunde Ihnen gesetzlich schuldet (19% USt an Stelle von 7% USt) hat dies zur Folge, dass Sie auch den Betrag der die gesetzliche Umsatzsteuer übersteigt der Finanzverwaltung schulden. Gleiches gilt für steuerfreie Leistungen und bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Beispiel: Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis

Entgelt für eine erbrachte Leistung: 1.000 EUR
ausgewiesene USt 19%: 190 EUR
Rechnungsbetrag: 1.190 EUR

Richtig wär gewesen:

Entgelt für eine erbrachte Leistung: 1.000 EUR
Darauf entfallende USt 7%: 70 EUR
Rechnungsbetrag: 1.070 EUR

Somit schulden Sie zu diesem Zeitpunkt der Finanzverwaltung nicht die 70 EUR USt sondern die 190 EUR aus der Rechnung mit dem unrichtigen Steuerausweis. Auf der Seite des Leistungsempfängers - soweit es sich um einen Unternehmer handelt, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - kommt es hingegen zu dem Problem, dass er Ihnen die unrichtig ausgewiesenen USt zwar bezahlt hat aber lediglich die 7% Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen darf.

Die auf Grund des falschen Umsatzsteuerausweises geschuldeter Umsatzsteuer ist in der laufenden Umsatzsteuervoranmeldung zu erfassen. Eine Korrektur der Umsatzsteuer ist möglich, dazu müssen Sie die fehlerhafte Rechnung ändern und an den Leistungsempfänger schicken. In der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat der Rechnungskorrektur können Sie die Umsatzsteuer entsprechend mindern.

Möchten Sie den Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung nicht ändern, gibt es die Möglichkeit den richtigen Steuerbetrag herauszurechnen. Dies Form der Rechnungsberichtigung ist auch ohne Rückzahlung des zu viel ausgewiesen Steuerbetrages von der Finanzverwaltung anzuerkennen.

Rechnungsbetrag aus dem vorherigen Beispiel: 1.190,00 EUR Darin enthaltene USt 7%: 77,85 EUR Entgelt für erbrachte Leistung: 1.112,15 EUR

Anders sieht es aus, wenn in der Rechnung von Ihnen ein Steuerbetrag ausgewiesen wird, obwohl Sie auf Grund der Kleinunternehmerreglung (§ 19 Abs. 1 UStG) nicht zum Steuerausweis berechtigt sind.

In diesem Fall kommt es nicht auf die Rückzahlung des zu Unrecht ausgewiesen Steuerbetrages an, sondern auf die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens.

Die Beseitigung ist dann gegeben, wenn der Empfänger der Rechnung mit dem unberechtigten Steuerausweis die Vorsteuer nicht gezogen hat oder die bereits gezogenen Vorsteuer an die Finanzverwaltung nach Erhalt der korrigierten Rechnung zurückgezahlt hat.

Haben Sie dazu Fragen, sprechen Sie uns an!

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