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Freitag, 01.07.2016

Leasingraten für Firmenwagen: kein Werbungskostenabzug bei Barlohnumwandlung

Ein Steuerpflichtiger schloss mit seiner Arbeitgeberin, einer GmbH, eine „Nutzungsüberlassungsvereinbarung über einen Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung”. Die Arbeitgeberin hatte dazu einen Pkw geleast, den der Steuerpflichtige im Rahmen dieser Vereinbarung sowohl für Dienst- als auch Privatfahrten nutzen durfte. Für Dienstreisen erhielt er von der GmbH - bemessen an den konkret zurückgelegten Kilometern - Reisekostenerstattungen, die der Lohnsteuer unterworfen wurden. Auf die Sachleistung wandte die GmbH die 1 %-Regelung an. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige den prozentualen Anteil der Leasingraten als Werbungskosten geltend, der auf die beruflich veranlassten Kilometer (87 %) entfiel. Des Weiteren begehrte er für die Vollkaskoselbstbeteiligung zu einem Unfallschaden den Werbungskostenabzug. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Fahrtkosten nicht.

Der BFH wies die Klage ab. Werbungskosten seien Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, die bei der Einkunftsart abziehbar seien, bei der sie entstanden sind. Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten lägen vor, wenn Einnahmen durch Verzicht (hier: Barlohnumwandlung) entgingen. Auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall seien keine Werbungskosten, da der Unfall mit dem Leasingwagen sich nicht auf einer dienstlichen Fahrt ereignet habe.

Hinweis: Auch der nach der 1 %-Regelung versteuerte Sachbezug führt nach der BFH-Rechtsprechung nicht zur Zulässigkeit eines (anteiligen) Werbungskostenabzugs für die durchgeführten Dienstfahrten, da nach dieser Regelung der geldwerte Vorteil auf der Einnahmeseite unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen ermittelt wird. Das führt konsequenterweise auch dazu, dass auf der anderen Seite kein anteiliger Werbungskostenabzug möglich ist.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, 9 K 9317/13, rechtskräftig, EFG 2016 S. 702
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